Windenergieplanung in Bornheim
Sachstand 14. November 2024
Die Bezirksregierung Köln teilt mit, dass die Regionalratssitzung zum Teilplan Erneuerbare Energien verschoben wurde.
Sachstand 10. September 2024
RP Köln: 8,76 % der Bornheimer Stadtfläche für Windenergie
Empörter LSV kündigt massiven Widerstand an
Die Bezirksregierung will trotz ihres Irrtums bezüglich der „Kulturverträglichkeit“ mit den Brühler Schlössern an ihren ausgewiesenen großen „Windenergie-Vorranggebieten“ zwischen den Bornheimer Ortschaften Brenig und Merten festhalten ...
Sachstand 23. August 2024
Weltkulturerbe Brühler Schlösser nicht gefährdet
LSV verlangt Anerkennung der Konzentrationszone in der Rheinebene
Ein Gutachten für von der "REA Düren" beantragten Windräder in der Rheinebene schafft nun Klarheit. Wie von den Juristen des LSV bereits vorher gesagt, beeinträchtigen die 246,6 m hohen Anlagen keineswegs die Sichtachsen des Weltkulturerbes „Brühler Schlösser“ ...
Sachstand 17. August 2024
(aktualisiert Fassung vom Juli 2024)
Es tut sich was! Kölner Bezirksregierung überarbeitet Planung
Nach Informationen des LSV kommt Bewegung in die Windenergieplanung der Kölner Bezirksregierung. Mit Schreiben vom 6. Mai teilte die Behörde mit: „Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 21. März 2024 den überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan (LEP NRW) für unwirksam erklärt.“ Der LEP ist auch bedeutsam für die Windenergieplanung des Landes.
Sachstand Mai 2024
Bürgerschaft, Stadt und LSV geschlossen gegen Kölner Windplanung
Gut besucht war die Informationsveranstaltung am 22. Mai in der Aula der Mertener Gemeinschaftsgrundschule. Der LSV hatte zusammen mit dem Bürgemeister eingeladen. Zum Inhalt der Veranstaltung lesen Sie unserem Beitrag unter Aktuelles.
Sachstand April 2024
Bezirksregierung ignoriert rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan der Stadt Bornheim
Zur Zeit übrschlagen sich die Entwicklungen. Im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans durch die Bezirksregierung ignoriert diese den rechtgültigen Teilflächennutzungsplan der Stadt Bornheim. Abstimmen darüber muss der Regionalrat, ein parlametarisches Gremium auf Bezirksregierungsebene, das aus gesandten Abgeordenten der Kreise und kreisfeien Städte des Regierungsbezirks Köln besteht. Der LSV hat daher alle Regionalratsmitglieder angeschrieben und auf die Problematik des Natur- und Landschaftsschutzes hingewiesen. Die Beratungen in den Fraktionen stehen noch an.
Aus Zeitgründen konnten wir hier an dieser Stelle noch keine weiteren Informationen einstellen.
Lesen Sie aber hierzu folgende Pressemitteilungen des LSV:
Genehmigungen für 14 Windräder beantragt
Windenergie: Bezirksregierung macht Druck
LSV wendet sich an Kölner Regionalrat
Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, dass der LSV am 22.05.2024 eine Informationsveranstaltung zum Thema Windenergie in Bornheim durchführt. Sehen Sie hierzu unseren Terminkalender, sowie unser Faltblatt hier auf der rechten Seite.
Sachstand Oktober 2023
Stadt läuft sehenden Auges in ihr eigenes Unglück
Trotz ernsthafter Bedenken des LSV wurde in einer gemeinsamen Sitzung des Umweltausschusses und Stadtentwicklungsausschusses am 6.9.2023 und tags darauf in der Sitzung des Stadtrates der Teilflächenutzungsplan wie von der Verwaltung vorgelegt beschlossen. Einwände des sachkundigen Bürgers im Umweltausschuss, des Vorsitzendes des LSV, Herr Pacyna, wurden vom Ratsmitglied Prof. Dr. Meiswinkel zu Anträgen erhoben. Unter Ausnutzung der Geschäftsordnung wurde die Abstimmung darüber verhindert.
Machen Sie sich selber ein Bild und benutzen Sie nachfolgende Links.
Niederschrift Sitzung des Umweltausschusses am 06.09.2023: siehe S. 3-10 *
Niederschrift Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 6.9.2023: siehe S. 3-4 *
Niederschrift Sitzung des Rates am 07.09.2023: siehe S. 9-10 *
Sehen Sie dazu aber auch unsere Presserklärung vom 07-09-2023.
* Achtung: Die verlinkten PDF-Dateien der Stadt Bornheim sind nur mit http: abgelegt und werden aus einer https:-Seite heraus geöffnet. Der https:-Status ergibt eine höhere Sicherheit. Daher kann es vorkommen, dass Ihr Browser oder Antivirenprogramm eine Warnung ausgibt. Diese Warnung können Sie hier ignorieren.
Windenergieplanung: Beschleunigung durch neue Gesetze !
Ende Juli 2022 wurde durch den Deutschen Bundestag ein umfassendes Klimaschutz- Gesetzgebungspaket „zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen (WEA) an Land“ sowie „Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weitere Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen. Dieses Gesetzespaket mit den darin enthaltenen einzelnen Gesetzen und Änderungen bestehender Gesetze ist seit 01.02.2023 in Kraft. Die neuen Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auch auf die Windenergieplanung in Bornheim.
Folgende Beiträge finden Sie auf dieser Seite:
Bis zum 31.01.2023 gültige Rechtslage:
Ab 01.02.2023 gültige Rechtslage:
Sachstand bis 31.01.2023
Die Stadt Bornheim steht der Windenergie aufgeschlossen gegenüber. Sie möchte aber aber einem Wildwuchs an Windrädern entgegen wirken. Stadtplanerisch bedient sie sich daher des Mittels des Flächennutzungsplans. Ein Teilflächennutzungsplan soll geeignete Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen.
Konzentrationszonen:
Auswahl nach Fakten und gesetzlichen Vorgaben
Die Ziele des LSV bei der Suche nach geeigneten Flächen für Windenergieanlagen sind:
- Eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie in Bornheim als Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz ermöglichen,
- Windrädern nur in Windenergiekonzentrationszonen zulassen, um einen ungeordneten Wildwuchs zu vermeiden,
- Konzentrationszonen mit möglichst geringen negativen Auswirkungen von Windrädern auf Mensch und Natur auf der Basis überprüfbarer Fakten und gesetzlicher Vorgaben – und nicht emotionsgesteuert - auswählen.
Der LSV fordert, den Landschaftsschutz zumindest als „weiches Ausschlusskriterium“ einzustufen, um eine gefährliche Schwäche in der bisherigen Planung auszuräumen. Konzentrationszonen sollten möglichst außerhalb von Landschaftsschutzgebieten gesucht werden.
Besonders beachtet werden muss auch die Schonung zahlreicher gesetzlich besonders geschützter, durch Windräder gefährdeter Arten in der Rheinebene und auf dem Villerücken. Der notwendige Ausbau der Windenergie darf nicht zu Lasten der Artenvielfalt gehen.
Da beim jetzigen Verfahrensstand noch viele Untersuchungen z.B. zur Erholungsnutzung der Rheinebene und der Ville, zu „Schutzwürdigen Böden“, zu den Windverhältnissen und zum Artenschutz ausstehen, wäre es nach Auffassung des LSV ein grober Verfahrensfehler, jetzt schon Landschaftsbereiche wie die Ville aus den laufenden Untersuchungen auszuklammern.
Das Thema Windenergie besitzt leider Spaltpotential nach dem Motto „Anwohner des Vorgebirges gegen Anwohner der Rheinebene“. Dem möchten wir entgegen steuern. Der LSV plädiert dringend dafür, gemeinsam die Faktenlage sachlich zu prüfen und auf dieser Basis im Rahmen der behördlichen Vorgaben einvernehmlich rechtssichere Konzentrationszonen zu finden. Nur so kann ein unerwünschter Wildwuchs an Windrädern ausgeschlossen werden.
Leider gibt es Kräfte, welche die Spaltung befeuern. Anonyme Petitionen und unsachliche Beiträge auf Facebook oder in Printmedien gefährden die Ausweisung einer rechtssicheren Windenergiekonzentrationszone in Bornheim.
Solche Falschmeldungen werfen dem LSV Einseitigkeit vor. Und in der Tat, der LSV setzt einseitig auf Fakten und nicht auf Polemik. Wir treten einseitig für den Schutz von Mensch, Landschaft, Natur und Artenvielfalt ein. Wir vertreten nicht die Interessen der Windenergie-Unternehmen und der vom Bau der Windräder profitierenden Grundeigentümer.
Windenergie: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Stellungnahmen konnten bis spätestens zum 11.10.2021 eingereicht werden
Hier war Ihre Meinung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie gefragt. Sie werden dazu im weiteren Verfahren im Rahmen der Offenlage des vollständigen Planentwurfes nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Die Planungsunterlagen können Sie auf der Webseite der Stadt Bornheim einsehen.
Die vom LSV eingereichte Stellungnahme besteht aus 4 Teilen, die Sie hier herunterladen können:
- Stellungnahme
- Anlage 1: planungsrelevante Vogelarten
- Anlage 2: sensible Fledermausarten
- Anlage 3: schutzwürdige Böden
Die neue Rechtslage ab 01.02.2023
Eine zielgerechte Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) war bisher grundsätzlich nur durch die Ausweisung sogenannter Konzentationszonen für WEA möglich. Hierzu eröffnete das Baugesetzbuch u. a. die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans für WEA. Diesen Weg hat die Stadt Bornheim bisher beschritten. Für einen Übergangszeitraum könnte diese Planung fortgeführt werden. Die neuen Gesetze sehen jedoch andere und schnellere Möglichkeiten einer Planung vor. Die Stadt Bornheim muss deswegen entscheiden, welchen Weg einer Planung sie künftig beschreiten will.
A: Die wichtigsten Neuerungen bei der Planung von WEA
1. Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für WEA an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz, kurz: WindBG)
- Jedes Bundesland muss danach eine bestimmte prozentuale Fläche für Windenergie an Land innerhalb bestimmter Fristen ausweisen. So muss NRW bis 31.12.2027 1,1 % und bis 31.12.2032 1,8 % Fläche ausweisen, sog. Flächenbeitragswerte (FBW).
- Man nennt diese so ausgewiesenen Flächen Windenergiegebiete (WEG).
- Grundsätzlich sollen WEA künftig nur in solchen WEG errichtet werden.
- Die genannten gesetzgeberischen Mengenvorgaben ersetzen weitgehend die bisher von der Rechtsprechung aufgestellten komplexen methodischen Anforderungen an die planerische Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA. Für die Rechtswirksamkeit der Ausweisung von WEG ist es unbeachtlich, ob und welche Flächen über die auf der Grundlage der gesetzgeberischen Mengenvorgaben ermittelten Flächen hinaus noch für die Ausweisung von WEG geeignet sind. Die Planung von WEG wird damit wesentlich erleichtert.
2. Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB):
- Nach bisherigem Recht konnten sog. Konzentrationszonen für WEA ausgewiesen werden. Außerhalb dieser Bereiche waren dann WEA nahezu ausnahmslos nicht zulässig, Stichwort: Ausschlusswirkung. Die bisherigen Konzentrationszonen werden künftig durch die auszuweisenden WEG ersetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen auch außerhalb von WEG WEA errichtet werden können, Stichwort: Wegfall der Ausschlusswirkung.
- Nach bisherigem Recht geplante Konzentrationszonen behalten allerdings für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 ihre uneingeschränkte Gültigkeit, wenn die Planung für solche Konzentrationszonen bis spätestens zum 01.02.2024 wirksam geworden ist. Jedoch entfällt mit Ablauf des 31.12.2027 auch hier die sog. Ausschlusswirkung. Es sind dann also WEA im Einzelfall durchaus auch außerhalb der festgelegten Konzentrationszonen möglich, jedoch auch hier nur unter engen Voraussetzungen. Die Planung als solche behält im Übrigen aber grundsätzlich ihre Gültigkeit.
- Wenn allerdings Flächenbeitragswerte nicht fristgerecht erreicht werden, sind nach neuem Recht WEA im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig. Hierbei handelt es sich offenbar um das stärkste Druckmittel des Gesetzgebers, um einen deutlich schnelleren und umfänglicheren Ausbau von Windenergie sicherzustellen.
- Der für Bornheim nach bisheriger Planung vorgesehene Mindestabstand von 1.000 m von WEA zu Wohnsiedlungen ist auch nach neuem Recht rechtlich unbedenklich. Der zuvor vom Land NRW vorgesehene Mindestabstand von 1.500 m steht dagegen nicht mehr zur Diskussion. Durch den Wegfall der 1.500 m-Abstandslinie hat sich die Zahl möglicher WEA erheblich erhöht.
3. Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatG)
- In einem Landschaftsschutzgebiet sind WEA künftig nicht verboten, wenn sich der Standort der WEA in einem WEG befindet. Nach bisherigem Recht waren bauliche Anlagen in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich verboten. In der rechtlichen Praxis konnten solche Hindernisse aber überwunden werden.
- Die Ausweisung von WEG in einem Landschaftsschutzgebiet erfordert jedoch eine vorgelagerte eingehende naturschutzrechtliche Prüfung in Form von Artenschutzgutachten u.a.. Dies gilt im Übrigen weiterhin bei jedweder Ausweisung von WEG, auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
- Rechtswirksam ausgewiesene WEG in Landschaftsschutzgebieten bewirken, dass außerhalb solcher WEG grundsätzlich keine weiteren WEA in diesen LSG möglich sind.
- Insoweit kommt Landschaftsschutzgebieten nach neuem Recht praktisch eine stärkerer Schutz zu als dies bisher gegeben war. Dies ist für Bornheim besonders wichtig, weil große Bereiche des Stadtgebietes unter Landschaftsschutz stehen.
- Wenn der vorgegebene Flächenbeitragswert nicht fristgerecht erreicht wird, sind WEA im gesamten Landschaftsschutzgebiet, auch außerhalb von WEG, zulässig. Auch hier hat sich der Gesetzgeber ein starkes Druckmittel zur Beschleunigung gesetzlich gesichert.
- Der Artenschutz wurde für bestimmte kollisionsgefährdete Brutvogelarten standardisiert. So wurden etwa für den Rotmilan u.a. drei unterschiedliche Entfernungsbereiche mit jeweils unterschiedlichen Gefährdungsgraden zum Horst festgelegt. Im Nahbereich von 500 m ist danach von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen. In einem erweiterten Prüfbereich von 1.200 m ist regelmäßig davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung eines Tötungs- oder Verletzungsrisikos bestehen. Im sog. erweiterten Prüfbereich von 3.500 m darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass kein Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Schon jetzt werden allerdings teilweise Bedenken geltend gemacht, ob diese nur auf bestimmte Brutvogelarten beschränkten Standards dem insoweit maßgeblichen EU-Recht entsprechen. Ungeachtet solcher rechtlichen Bedenken ist festzustellen, dass durch solche gesetzlichen Standards die artenschutzrechtliche Prüfung erheblich vereinfacht und damit auch beschleunigt wird.
4. Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
§ 2 des EEG wurde völlig neu gefasst und hat jetzt folgende Fassung:
Überschrift: „ Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien“
Text: „ Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
Durch eine EU-Notfallverordnung vom am 30.12.2022 „zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien“ wurde EU-weit eine entsprechende Regelung verbindlich für einen Zeitraum von 18 Monaten in Kraft gesetzt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle Planungen von Anlagen, die zur Gewinnung erneuerbarer Energien dienen, in der Abwägung mit anderen Schutzgütern grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. Die für die Planung zuständigen Behörden, politischen Gremien u.a. haben insoweit nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Diese Planungsvorgabe in § 2 EEG dürfte den Ausbau gerade auch von WEA deutlich beschleunigen. Zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften können dadurch allerdings nicht außer Kraft gesetzt werden.
B: Auswirkungen der neuen Regularien auf die Landes- und Regionalplanung und die kommunale Planung in Bornheim
Für die Festlegung der Flächen in NRW, die im Ergebnis dem für NRW geforderten Flächenbeitragswerten entsprechen müssen, sind naturgemäß alle Planungsebenen in NRW gefordert. Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Regionen und Kommunen sehr unterschiedliche Voraussetzungen an Topografie, Bevölkerungsdichte, landschaftlichen Gegebenheiten, Flora und Fauna sowie Windhöffigkeit u.a. aufweisen, ist es nicht einfach, eine gerechte Verteilung der auf die Regionen und Kommunen herunter zu brechenden Flächenbeitragswerte und Flächenverteilung zu erreichen.
Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.
Das Land NRW ist derzeit damit befasst, im Rahmen der Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) durch die Festlegung sog. Teilflächenziele für die Regionen eine landesplanerische Grundlage für eine zügige Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes zu schaffen. Nach Informationen, die dem LSV vorliegen, sollen darauf aufbauend dann im Rahmen der unterhalb der Ebene des LEP anzusiedelnden Regionalpläne die jeweiligen WEG festgelegt werden. Die Entwürfe dazu werden durch die jeweiligen Bezirksregierungen, für unsere Region also durch die Bezirksregierung in Köln, erarbeitet. Daran werden natürlich auch alle betroffenen Kommunen beteiligt. Man spricht insoweit vom sog. Gegenstromprinzip. Darunter versteht man die gegenseitige Beeinflussung von örtlicher und regionaler Planung. Die Letztentscheidung liegt insoweit jedoch allein bei der Regionalplanung, und zwar beim Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, dem zuständigen politischen Gremium. Die Stadt Bornheim hat insoweit also keine eigene Entscheidungszuständigkeit.
C: Einfluss der Neuregelung auf die laufende Planung in Bornheim
Die Stadt Bornheim ist seit einigen Jahren damit befasst, einen sog. Teilflächennutzungsplan Windenergie zu erarbeiten. Gegenstand dieser Planung ist die Schaffung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung. Dies ist nachvollziehbar, weil zu Beginn dieser Planung an eine gesetzliche Neuregelung, wie sie jetzt vorliegt, noch nicht angedacht war.
Nach Informationen, die dem LSV vorliegen, beabsichtigt die Stadt wohl, von der im BauGB enthaltenen Überleitungsregelung Gebrauch zu machen und die laufende Konzentrationszonenplanung fortzusetzen und bis spätestens zum 01.02 2024, dem letztmöglichen Zeitpunkt abzuschließen. Dies hätte den Vorteil, dass die Entscheidungszuständigkeit bei der Stadt Bornheim verbliebe. Soweit dem LSV bekannt will die Stadt Bornheim alsbald einen vollständigen Entwurf ihrer Konzentrationszonenplanung vorlegen. Bis dahin müssen auch alle nötigen Fachgutachten, insbesondere zum Artenschutz vorliegen. Ende März will der Stadtrat dann die Offenlage der städtischen Planung beschließen. Sobald die Offenlage anschließend durch die Verwaltung erfolgt, können unsere Bürger*innen und auch der LSV sowie andere Stellen hierzu Stellung nehmen.
Weiteres Vorgehen des LSV
Am 17. April 2023 hat die Stadt Bornheim den Teilflächennutzungsplan Windenergie (Teilfortschreibung) im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung zur Einsicht offen gelegt.
Hier geht es direkt zur Webseite der Stadt Bornheim.
Der LSV hat die Unterlagen einer eingehenden Prüfung unterzogen und hierzu am 17. April 2023 eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Den Powerpoint-Vortrag des LSV hierzu können Sie hier herunterladen.
Der LSV wird hierzu eine ausführliche Stellungnahme abgeben.
Neues Faltblatt vom 30.04.2024
Faltblatt mit Einladung zur Bürgerversamlung am 22.05.2024 zum aktuellen Sachstand der widersprüchlichen Planungen zu Windenergieanlagen in Bornheim
Klicken Sie oben auf das Bild, um das Faltblatt herunter zu laden.
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Faltblatt hier herunterladenLSV in der Lokalzeit Bonn (26.04.2023)
Norbert Brauner gibt WDR Interview zu Stellungnahme des LSV zur Windenergieplanung in Bornheim
Der WDR-Beitrag zur Windenergieplanugn in Bornheim beginnt mit Minute 4:50.
WDR LokalzeitBeitrag vom 23.04.2024
Die Stellungnahme des LSV
Hier finden Sie die Stellungnahme des LSV zum Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Bornheim.
Klicken Sie oben auf das Bild, um die Präsentationen (4,2 MB) herunter zu laden.
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Beitrag vom 23.04.2024
Bilder sagen mehr
Die Hauptargumente des LSV haben wir in einer kurzen Präsentation (22 Folien) zusammengefasst.
Klicken Sie oben auf das Bild, um die Präsentationen (3,7 MB) herunter zu laden.
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Unser Faltblatt zur Windenergie in Bornheim
Geben Sie Ihre Stellungnahme bis zum 30. Mai 2023 bei der Stadt Bornheim ab!
In diesem Faltblatt finden Sie in Kurzform unsere Argument gegen eine Ausweisung von Flächen für Windenergie auf der Villehochfläche. Vom 17. April bis zum 30. Mai 2023 kann jeder Bürger seine Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an der Teilfortschreibung des Teilflächennutzungsplans Windenergie bei der Stadt Bornheima abgeben.
Beitrag vom 23.04.2024
Buchempfehlung
Wer gerne lesen möchte, wie ein geplanter Windpark zu Zerwürfnissen in einer Dorfgemeinschaft führen kann, sei der Roman von Juli Zeh “Unter Leuten” empfohlen.