Stellungnahme vom 14. Nov 2025
Stellungnahme des LSV zum Bebauungsplan Sechtem Se 21 – erneute Offenlage
Hier finden Sie die Unterlagen der Stadt Bornheim
Karte Bebauungsplan Sechtem 21Die Neuausweisung eines 21,6 ha großen Wohngebietes im Außenbereich unmittelbar am südöstlichen Ortsrand von Sechtem wurde vom Rat 2020 mit der Begründung einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung dieser Ortschaft beschlossen. Die „Auslastung der vorhandenen Grundversorgungseinrichtungen“ sei dadurch nicht mehr gegeben (Bebauungsplan Se 21: Begründung, 17.09.2025, S. 8). Für eine Verdichtung innerhalb der bisherigen Ortschaft fehlen laut Aussage der Verwaltung geeignete Flächen. Eine Stärkung der ohne Bevölkerungszuwachs gefährdeten Infrastruktur Sechtems u.a. durch Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelsupermarktes (Vollversorger) zur Versorgung der Bewohner dieser einzigen Bornheimer Ortschaft in der Rheinebene in „Insellage“ sei ebenso sinnvoll wie die Neuregelung der unbefriedigenden Verkehrssituation der L 190 durch den Bau der geplanten Ortsumgehung L 190 n. Der LSV verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22.03.2020.
Keine Angaben macht die Verwaltung allerdings, wieviel Wohnraum angesichts der Altersstruktur Sechtems künftig nach Modellberechnungen frei werden wird, ob neuer Wohnraum in der alten Ortslage durch Aufstockungen, Mehrgenerationenhäuser und Umwidmungen von Gebäuden mit Leerständen geschaffen werden kann und welche Baulandreserve in der alten Ortslage vorhanden ist.
LSV-Anregung:
Die Notwendigkeit einer Auslastung der Infrastruktur von Sechtem wird mit Bezugszahlen begründet. Es wird ebenso mit Daten unterlegt begründet, warum die Ausnutzung von Baulücken und der Bestandsbebauung nicht ausreichend ist.
Der LSV begrüßt, dass seinen Anregungen aus der Stellungnahme von 2020 in den folgenden Punkten gefolgt wurde („Bebauungsplan Se 21: Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“, 30.10.2025, S. 29):
- „Der Stellungnahme zur Umweltprüfung wird gefolgt.“
- „Der Stellungnahme zur Artenschutzprüfung wird gefolgt.“
- „Der Stellungnahme zu Biotopverbundkorridoren wird gefolgt.“
- „Der Stellungnahme zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wird gefolgt.“
- „Der Stellungnahme zur baulichen Dichte wird mit Ausnahme des Entfalls der Kettenhäuser gefolgt.“
LSV-Anregung:
Zur weiteren Bauverdichtung mit dem Ziel einer geringeren Inanspruchnahme wird auf Einfamilienhäuser (Kettenhäuser) verzichtet. Es werden stattdessen Häuser mit Geschosswohnungen realisiert.
Stellungnahme des LSV zur erneuten Offenlage des Bebauungsplans Se 21:
- Freiraum-Verlust:
- Verlust besonders wertvoller Ackerböden:
- Eingriffe in Natur und Landschaft / Artenschutz / Ausgleich:
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel:
- Kumulierung mit den Auswirkungen des geplanten zweiten Bauabschnitts:
- Parksituation:
Der LSV sieht mit Sorge, dass bei Realisierung dieser Planung wieder einmal 21,6 ha der Bornheimer Freifläche unwiderruflich verloren gehen. Se 21 stellt laut „Rahmenplan für die Ortserweiterung Sechtem-Ost“ nur die Planung für den ersten Bauabschnitt dar. Diesem soll später ein zweiter, südlicher Bauabschnitt mit einem separaten Bebauungsplan folgen, der erhebliche weitere Freiraum-Flächen in Anspruch nehmen würde.
2020 waren im Gebiet Se 21 nur 200-220 neue Wohneinheiten vorgesehen. In diesem Zusammenhang begrüßt der LSV, dass seiner damaligen Forderung einer stärkeren Verdichtung auf 270-300 Wohneinheiten stattgegeben wurde.
LSV-Anregungen:
- Im Plangebiet Se 21 werden nun 300 Wohneinheiten anstelle von nur 200 - 220 Wohnungen verwirklicht. Um die Einwohnerzahl Sechtems nicht zu stark steigen zu lassen, werden die Bebauung und der Flächenverbrauch im vorgesehenen zweiten Bauabschnitt des Rahmenplans für die Ortserweiterung Sechtem-Ost gegenüber der Rahmenplanung unter Einberechnung der nach dem Wegfall der L 190 zugänglichen Baulücken am bisherigen Ortsrand erheblich reduziert bzw. dieser Bauabschnitt komplett gestrichen.
- Die überholte Angabe von nur „250 Wohneinheiten“ im „Landschaftspflegerischen Fachbeitrag“ vom Juni 2025 (S. 25) wird korrigiert.
Laut „Landschaftspflegerischem Fachbeitrag“ vom Juni 2025 besitzen die bisher vorwiegend intensiv genutzten Ackerböden im Gebiet von Se 21 eine „hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit“ und sind „besonders schutzwürdig“ (S. 12).
Bei einer Realisierung des Bebauungsplans Se 21 wird es zu einem Verlust besonders schutzwürdiger Böden von „ca. 8 ha“ kommen („Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“, Juni 2025 (S. 31).
LSV-Anregung:
Der Verlust von 8 ha besonders schutzwürdiger Böden wird durch eine entsprechende Reduzierung bei Bauleitplanungen auf schutzwürdigen Böden – z.B. durch den Verzicht auf den südlich geplanten zweiten Bauabschnitt ausgeglichen.
„Nordöstlich grenzt die Bundesbahntrasse zwischen Roisdorf und Sechtem, die als schutzwürdiges Biotop (BK-5207-132) eingestuft wurde, an das Plangebiet. Diese ca. 4 km lange Bahntrasse weist im Böschungsbereich eine hohe Struktur- und Artenvielfalt sowie Vorkommen von Rote-Liste-Arten auf und stellt daher ein wichtiges Rückzugs- und Vernetzungsbiotop für viele Arten dar“ („Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“, Juni 2025, S. 10).
Der LSV nimmt die im „Landschaftspflegerischen Fachbeitrag“ vertretene Auffassung, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans Se 21 keine „erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand lokaler Populationen“ zu erwarten sind (S. 33) zur Kenntnis, verweist aber auf das laut Rhein-Sieg-Kreis gesicherte Vorkommen von Rebhühnern, welches keine Berücksichtigung fand. Die vollständige Umsetzung der im Fachbeitrag genannten Maßnahmen während der Bauphase, der „allgemeinen Empfehlungen“ (S. 36) und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen der artenschutzrechtlich betroffenen Arten Feldlerche, Bluthänfling und Zauneidechse (S. 41 f.) wird ebenso vorausgesetzt wie die Nachlieferung von Ausgleichsmaßnahmen für Rebhühner.
In der „Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II“ vom 20.09.2022 wird eine „Minimierung der Lichtemissionen“ und eine „neue Leitlinie für Fledermäuse“ gefordert (S. 32 f.) Diese vom LSV bereits 2020 erhobenen Anregungen wurden von der Stadt übernommen (Bebauungsplan Se 21: Begründung, 17.09.2025, S. 57).
Der LSV nimmt die vorgesehenen „Landschaftspflegerischen Maßnahmen“ wie eine „intensive Dachbegrünung“, die „Anpflanzung von Einzelbäumen“, eine „Begrünung innerhalb der Verkehrsflächen“, „Gehölzpflanzungen als Straßenbegleitgrün“, eine „Baumreihe östlich der L190n“, die „Eingrünung des Friedhofs“ und des Einkaufmarktes, die „Begrünung des Naturspielplatzes“, die „Anlage eines Feldgehölzes“, die Schaffung von „Streuobstwiesen“ sowie die Eingrünung des 7.900 m² großen Regenrückhalte- und Versicherungsbeckens“ mit einer amphibien- und reptilienfreundlicher Gestaltung zur Kenntnis („Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“, Juni 2025, S. 43-48).
Im Nahbereich der Bahnstrecke sind aktive und passive „Lärmschutzanlagen“ notwendig. Die Lärmschutzwand beim Lebensmittelvollversorger soll begrünt werden (Bebauungsplan Se 21: Begründung, 17.09.2025, S. 47 u. 50).
Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird ein Vollausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft durch fehlende Festlegungen zum Schutz des Rebhuhns entgegen den Aussagen im „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“ noch nicht erreicht (S. 43-48).
LSV-Anregungen:
- Die im „Landschaftspflegerischen Fachbeitrag“ und in der „Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II“ vorgesehenen Maßnahmen werden umgesetzt, wenn möglich – wie bei den Ausgleichsmaßnahmen für Feldlerche und Bluthänfling - noch vor Beginn der Bauphase. Für das Rebhuhn sind CEF-Flächen entsprechend der Größenordnung des Vorkommens dieser Art auszuweisen.
- Im Baugebiet werden durch Festsetzungen potentielle Todesfallen für Tiere durch zu hohe Bordsteinkanten, Gullys, Schächte entschärft.
- Die Anpflanzung heimischer Baumarten ist zu bevorzugen.
Die „solare Energiegewinnung“ sowie „Wärmepumpen“ werden durch die Ausgestaltung des Bebauungsplans gefördert (Bebauungsplan Se 21: Begründung, 17.09.2025, S. 37 u. 39). Ebenso wird eine „Minimierung der Versieglung der Hausgärten“ festgeschrieben (S. 41). Ansonsten verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel 3 unserer Stellungnahme.
LSV-Anregungen:
- Zur Dacheindeckung werden helle Farbtöne festgesetzt.
- Möglichst helle Baustoffe sollten festgesetzt werden.
- Beim Belag von Straßen und Plätzen sind hellere Farbtöne zu wählen.
- Bei den Wohnhäusern sind „Null- und Plus-Energiehäuser“ zulässig.
- Die Anlage von „Schottergärten“ wird entsprechend des Ziels einer „Minimierung der Versieglung der Hausgärten“ z.B. durch eine Gestaltungssatzung untersagt.
Laut „Rahmenplan für die Ortserweiterung Sechtem-Ost“ soll auf die Planung des Bauabschnitt Se 21 ein zweiter, südlicher Bauabschnitt mit einem separaten Bebauungsplan folgen. Die Auswirkungen dieses Erweiterungsgebiet auf den verbleibenden Freiraum sollten gemeinsam mit dem Bebauungsplan Se betrachtet werden.
LSV-Anregung:
In die Kummulationsbetrachtung wird der zweite, südliche Bauabschnitt des Rahmenplans für die Ortserweiterung Sechtem-Ost sowie die Auswirkungen der geplanten L 190 n auf den verbleibenden Freiraum einbezogen.
Eine Mehrfachnutzung der Parkplätze am geplanten Einkaufszentrum scheint nicht geprüft worden zu sein.
LSV-Anregung:
Der Parkplatzbedarf der Anwohner und des Friedhofs im Bebauungsplangebiet Se 21 kann durch eine zeitbegrenzte Nutzung der Parkplätze des Vollversorgers optimiert werden. Hierzu wird ein Konzept entwickelt.

