Stellungnahme vom 31. März 2021

Bebauungsplan Bo 17 in der Ortschaft Bornheim

Zeichen 61 26 01-Bo 17

Bebauungsplan Bo17Bebauungsplan Bornheim 17

Das Vorhaben, an der Ohrbachstraße zwischen Burgstraße, Gebrüder-Grimm-Straße, Secundastraße und Wallrafstraße altersgerechte Wohnungen im Geschosswohnungsbau zu errichten, soll auf einer gegenüber dem Planungstand von 2019 geringfügig auf 0,27 ha verkleinerten Fläche realisiert werden.

Aus städtebaulicher Sicht sprechen für die Realisierung dieses Wohngebietes eine Stärkung des Bornheimer Zentrums mit seinen nahegelegenen Einkaufs- und Dienstleistungsangeboten sowie die insgesamt gute Infrastruktur in der Nachbarschaft. Der LSV begrüßt im Grundsatz eine Innenbereichsverdichtung anstelle des Verbrauchs weiterer Freiflächen im Außenbereich.

Der Regionalplan weist hier einen „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) aus. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ (W) dar. Der Landschaftsplan Nr. 2 Bornheim wird nicht tangiert.

Schutzgebiete, Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht betroffen. Natura 2000 Gebiete, FFH- und Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. Für den Biotop-Verbund besitzt das Plangebiet höchstens eine geringe Funktion.

Zweifel des Rhein-Sieg-Kreises an der Artenschutzprüfung von 2019 räumt die aktualisierte „Artenschutzprüfung Stufe 1“ des Bonner Büros RMP Stephan Lenzen vom 02.06.2020 u.a. aufgrund der Erkenntnisse aus weiteren Ortsbegehungen am 06.05.2020 und 20.05.2020 aus:

„Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Plangebiet sind aufgrund der fehlenden Versteckmöglichkeiten nicht betroffen. Spalten in Gebäuden oder Bäumen sind nicht vorhanden. Wesentliche Einschränkungen der Nahrungslebensräume von Fledermausarten (insbesondere Zwergfledermaus) sind nicht zu erwarten. Ein Vorkommen der Haselmaus im Plangebiet wird ausgeschlossen, da hier keine entsprechenden Lebensraumstrukturen vorhanden sind ... Die ergänzenden Untersuchungen der Vögel im Mai 2020 ergaben keine Nachweise von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten im Plangebiet, wie z.B. Girlitz und Bluthänfling. In der angrenzenden Bebauung brüten Mehlschwalben und Haussperlinge ... im Plangebiet konnten keine allgemein verbreiteten, heckenbrütende Arten nachgewiesen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch die Baufeldfreimachung ist unter Beachtung der Vogelbrutzeiten nicht abzuleiten.

Eine Betroffenheit von Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Wechselkröte wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen keine geeigneten Lebensräume für Amphibien vor.

Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) unter Beachtung der Gehölzrodungen außerhalb der Vogelbrutzeiten nicht zu erwarten sind“ (S. 11). Der LSV hält diese Einschätzung für plausibel.

Die im Plangebiet nach Rodungsarbeiten im Winter 2019/2020 noch vorhandenen Obstbäume (Kirsche, Walnuss) will die Stadt im „Zuge der konkreten Hochbauplanung … soweit möglich in die Planung einbeziehen“ (Stadt Bornheim „Begründung zum Be-bauungsplan Bo 17“, Stand 16.11.2020, S. 4).

Der LSV regt erneut an, wenigstens diese Bäume im Bebauungsplan verbindlich abzusichern.

Die Stadtverwaltung räumt zwar ein, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft bei einer Bebauung des Plangebiets erfolgt. Die Stadt wird aber ein „beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB“ durchführen, „so dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist“ (Stadt Bornheim „Begründung zum Bebauungsplan Bo 17“, Stand 16.11.2020, S. 3 u. 6). Laut Baugesetzbuch ist diese Möglichkeit zu unserem Bedauern gegeben. Umso mehr sollte sich die Stadt aber bemühen, wenigstens eine Teilkompensation für den Eingriff in Natur und Landschaft im Baugebiet selbst zu erreichen. Einige Maßnahmen, die auch dem Klimaschutz und der Energiewende dienen, sind erfreulicherweise vorgesehen:

  • So sieht die Verwaltung neben Stellplätzen Tiefgaragen vor, um „die Versiegelung von Freiflächen so gering wie möglich zu halten“ (S. 11). „Durch die Begrünung der Tiefgaragendecken wird für die Hausbewohner ein zusätzlich nutzbarer und ökologisch wertvoller Freiraum geschaffen, so dass auch optisch eine mindestens 40%ige Begrünung des Baugrundstücks erreicht wird. Diese Begrünungsmaßnahmen dienen zudem der Verbesserung des Mikroklimas vor Ort sowie der Wasserbewirtschaftung (Rückhaltung von Niederschlagswasser und Vermeidung von Abflussspitzen)“ (S. 12 f.).
  • Um die „Versiegelung des Bodens im ökologischen Sinne auszugleichen, wurde als Maßnahme eine Dachbegrünung im Sinne einer extensiven Bepflanzung von Dachflächen der Hauptgebäude festgesetzt“ (S. 12).
  • „Einfriedungen sind als standortgerechte, freiwachsende oder geschnittene ein-heimische Hecken aus Sträuchern einer Pflanzenliste zulässig und im Vorgartenbereich bis zu 0,60 m Höhe und an den restlichen Grundstücksgrenzen bis zu 1,20 m Höhe begrenzt als zulässig festgesetzt. Zudem erfolgte die Festsetzung, dass in den Vorgartenbereichen offen gestaltete Zäune bis zu 0,60 m Höhe und an den restlichen Grundstücksgrenzen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig sind vor dem Hintergrund dessen, dass die Privat- bzw. Sozialsphäre zu schützen ist“ (S. 13). Hier wurde der Anregung in der LSV-Stellungnahme vom 18.03.2019 insofern gefolgt, dass die Anlage von Hecken aus einheimischen Gehölzen nun möglich, wenn auch nicht verbindlich ist.
  • „Eine Nutzung der Dachflächen für solare Anlagen zur Energie- und Stromgewinnung ist aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen möglich“ (S. 17).

Der LSV gibt zu diesen Maßnahmen folgende Anregungen:

  1. Die Dach- und Tiefgaragen-Begrünungen erfolgen mit heimischem Saatgut zur Entwicklung insektenfreundlicher Blühwiesen, die zudem eine „Augenweide“ für die Anwohner bieten. Eine Mahd dieser Magerwiesen ist außerhalb der Blühzeiten höchstens zweimal im Jahr zulässig.
  2. Hecken aus einheimischen Gehölzen sollten zumindest für die Grundstücksgrenzen außerhalb der Vorgärten zur Kompensation der durch Rodungen beseitigten Gehölzstrukturen verbindlich festgelegt werden. Solche die Artenvielfalt fördernde und der Verbesserung des Mikroklimas dienende Hecken schützen die „Privat- bzw. Sozialsphäre“ ebenso wie die von der Stadtverwaltung alternativ zu Hecken vorgeschlagenen Zäune.
  3. Fotovoltaik oder Solarthermie auf den Dachflächen sollte im Sinne des Klima-schutzes (Abkühlungseffekt durch Beschattung und Wärmenutzung) und der Energiewende verbindlich festgeschrieben und nicht nur auf freiwilliger Basis empfohlen werden.
  4. Bei der Gestaltung der (Vor-)Gärten sollten Kies- und Schotterflächen im Sinne des Klima- und Umweltschutzes auf das Allernotwendigste beschränkt werden. Die Vermeidung lebensfeindlicher „Gärten des Grauens“ hebt zudem die Aufent-haltsqualität innerhalb des Neubaugebietes.
  5. Begrünungen der Gebäudefassaden verbessern das Mikroklima u.a. durch Staub- und CO2-Bindung, Sauerstoffanreicherung und Temperatursenkung durch Verdunstung und Beschattung. Sie ist ein Beitrag gegen die Klimaerwärmung und dient Tieren als Unterschlupf. Wir empfehlen deshalb eine verbindliche Umsetzung im Neubaugebiet.
  6. Durch die Rodungen im Winter 2019/2020 gingen viele Nistmöglichkeiten für Vögel verloren. Auch bei den sogenannten „Allerweltsarten“ ist ein erschreckender Rückgang bei den Populationsstärken nachgewiesen. Als Kompensation für die weggefallenen Strauch- und Baumbestände in dem Gebiet sollten zumindest das Anbringen von Nisthilfen zum Erhalt der Artenvielfalt festgelegt werden.

Der Bebauungsplanbereich gehört zur „Schutzzone III B“ des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Urfeld. Die zum Erhalt des Grundwasserspiegels sinnvolle Versickerung von unbelastetem Niederschlagswassers ist hier über Rigolen zulässig und deshalb auch vorgesehen (vgl. GBU Alfter, „Hydrogeologische Beurteilung zur Versicherungsfähigkeit des Untergrunds“, 22.06.2020). Die Bedeutung des Plangebietes für die Erholung ist nach Auffassung des LSV gering.Der Entwicklung dieses Baugebietes mit altersgerechten Wohnungen stehen der LSV im Grundsatz positiv gegenüber.

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