Stellungnahme vom 16. Feb 2023

Stellungnahme des LSV zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Merten

Az.: 61 20 01 – 10. Änderung

10. Änderung Flächenutzungsplan Bornheim

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in der Ortschaft Merten soll im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Me 18 erfolgen. Der 9,2 ha umfassende Bereich der Änderung des FNP reicht im Norden bis zur Lannerstraße, die zum Teil in die Planung mit einbezogen wird. Im Osten wird der Planbereich von der Stadtbahnlinie 18, im Westen von der Bonn-Brühler-Straße (L 183) begrenzt. Hier sollen Wohnhäuser, eine Gesamtschule und eine Kindertageseinrichtung entstehen.

Der Investor hat bereits in den im FNP der Stadt ausgewiesenen Wohnbauflächen und darüber hinaus Grunderwerb getätigt. Er ist nur unter der Bedingung bereit, die für die geplante Gesamtschule notwendigen Grundstücke an die Stadt zu veräußern, wenn diese ihm im Gegenzug eine großzügige Erweiterung seiner Wohnbaupläne durch das laufende FNP-Änderungsverfahren über die bislang im FNP erlaubten Wohnbauflächen hinaus in naher Zukunft ermöglicht.

Gegenüber den FNP-Änderungsplänen von 2020 wurde der Planbereich von damals 5,54 ha um nochmals 3,66 ha auf nun 9,2 ha erweitert. 

Der LSV trägt zur 2023 geplanten FNP-Änderung, die Flächen im Außenbereich betrifft, die folgenden Bedenken und Anregungen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vor.

Bedenken und Anregungen

Blick von der Lannerstraße über das VorhabensgebietBlick von der Lannerstraße über das Vorhabensgebiet© M.Pacyna
1. Planungsrechtliche Situation

Ohne Flächennutzungsplan-Änderung wäre das Planungsgebiet Me 18 nach dem rechtskräftigen FNP der Stadt Bornheim von 2011 lediglich 8,46 ha groß. Mit der von der Stadt nun vorgeschlagenen FNP-Änderung zu Lasten des Freiraums mit insgesamt 17,66 ha würde das Baugebiet mehr als doppelt so groß.

Im FNP sind im Änderungsbereich „Flächen für die Landwirtschaft“ und in größeren Teilbereichen gemäß des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 2 Bornheim „Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt. In den Flächen unter Landschaftsschutz untersagt der rechtskräftige Landschaftplan die Errichtung von Gebäuden, Straßen, Wegen, Plätzen und Einfriedungen. Die Umwandlung dieser Bereiche in Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen setzt voraus, dass die Untere Naturschutzbehörde einer entsprechenden Änderung des FNP nicht widerspricht, bzw. der Änderung im FNP zustimmt. Diese Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises wurde bisher nicht erteilt.

2018 stellte die Bezirksregierung im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans „fest, dass Bornheim auf der Grundlage des geltenden Flächennutzungsplans deutlich mehr Flächenreserven besitzt, als Eigenbedarf besteht“ (Stadt Bornheim: Ausschuss für Stadtentwicklung, 28.11.2018: Vorlage Nr. 689/2018-7, 09.11.2018). Der LSV teilt diese Auffassung der Kölner Behörde.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ihre Intervention gegen diese Aussage der Bezirksregierung Köln Erfolg versprechend sei. Im Entwurf zum neuen Regionalplan würden nun auch die vom Investor zusätzlich zum gültigen städtischen FNP begehrten Flächen als "Allgemeiner Siedlungsbereich" ausgewiesen.

Ziel der Landesregierung ist die Entwicklung Bornheims zu einem Mittelzentrum mit 50.000 bis 55.000 Einwohnern. Diese mit knapp 50.000 Einwohnern fast erreichte Zielmarke wird auch vom LSV mitgetragen. Allein durch die bereits rechtskräftigen neuen Baugebiete werden nach deren Fertigstellung mehr als 50.000 Menschen in Bornheim wohnen.

Bereits in unserer Stellungnahme vom 22.02.2014 zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NRW  wiesen wir auf die Unvertretbarkeit einer ungebremsten Ausweisung von Wohn- und Gewerbeflächen bei gleichbleibender, nicht erweiterbaren Gesamtfläche des Bornheimer Stadtgebietes hin: „Bei 55.000 Einwohnern ist die gerade noch erträgliche Wachstumsgrenze erreicht! Ein weiterer Bevölkerungsanstieg sollte im Flächennutzungsplan Bornheims, der die Entwicklung steuert, nicht mehr zugelassen werden“ (siehe Stellungnahme des LSV, S. 2).

Dem Handlungskonzept „Wohnen in Bornheim 2030“ zufolge fußt die Stärke Bornheims als „landschaftlich attraktiver Wohnstandort zwischen Rhein und Vorgebirge“ auf Bornheims Positionierung als urban-ländlicher Wohnstandort (Wohnen im Grünen/auf dem Land“ (empirica Bonn, 2019, S. 65 f.).

Der LSV wendet sich im Sinne der Bewahrung des in Teilen des Stadtgebietes noch vorhandenen ländlichen Charakters entschieden gegen eine Ausweitung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs-, Gewerbegebietsflächen und Straßenneubauten über die Darstellungen des FNP von 2011 hinaus, damit der noch vorhandene Freiraum nicht noch stärker schrumpft.

Allerdings könnte eine nachvollziehbare Inanspruchnahme von Freiflächen - wie im vorliegenden Fall durch einen notwendigen Schulneubau - durch einen Flächentausch zugunsten des Freiraums kompensiert werden. Im Hinblick auf die zunehmende Verknappung an Erholungsflächen und auf die negativen Folgen für Landschafts-, Natur- und Artenschutz sowie die steigende Bedeutung regionaler Ackerflächen für die Daseinsvorsorge halten wir bei Inanspruchnahme von im FNP nicht für den Bau von Siedlungen, Gemeinbedarfsflächen und Gewerbegebieten vorgesehene Bereichen einen Ausgleich durch Nutzungsänderungen von Bereichen, die im FNP bisher zum Bau von Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und Gewerbeflächen vorgesehen sind, für unerlässlich.

Anregung des LSV:

Die Stadt tauscht die bei einer FNP-Änderung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplan Me 18 entfallenden hochwertigen Ackerflächen und Landschaftsschutzbereiche gegen gleichwertig genutzte Bereiche, die im gültigen FNP zurzeit noch als Bauflächen im Außenbereich gekennzeichnet sind. Diese müssten durch ein weiteres, parallel laufendes FNP-Änderungsverfahren als Freiraum für die landwirtschaftliche Nutzung und den Landschaftsschutz gesichert werden.

 

2. Artenschutz:

2.1 Untersuchungsbereich

In der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) wird ausgeführt: „Die Stadt Bornheim plant auf einer Fläche von rund 16 ha die Aufstellung des Bebauungsplans Me 18“ (10. Änderung des FNP: „Artenschutzrechtliche Prüfung“, Ginster, Landschaft + Umwelt, Meckenheim, Oktober 2022: „10. Zusammenfassung“, S. 40).  Das laufende FNP-Änderungsverfahren umfasst allerdings eine Fläche von 17,66 ha.

Anregungen des LSV:

Die Verwaltung klärt diese Diskrepanz und prüft, ob eine Aktualisierung der ASP erforderlich ist.

 

2.2 Steinkauz

Für die planungsrelevanten, streng geschützten Steinkäuze, die im Umfeld des Bebauungsplan Me 18 brüten, stellte der Vorhabensträger als „Übergangslösung“ bis zur Bebauung innerhalb des Plangebietes Me 18 eine 9.000 qm² große Fläche als Nahrungshabitat zur Verfügung. Während diese temporäre Fläche „bereits als Habitat nutzbar ist, stellt der Vorhabenträger das Versickerungsbecken her und führt die Renaturierung des Breitbaches durch. Beide Flächen übernehmen im Anschluss an eine Entwicklungszeit eine Funktion als zukünftiges Nahrungshabitat für den Steinkauz. Die temporäre Fläche wird so lange erhalten und gepflegt, bis das Versickerungsbecken und das Fließgewässerumfeld ihre Wirkung als Steinkauzhabitat entfalten. Im Bebauungsplan wird für diese Flächen ein Pflegekonzept festgesetzt, damit die Flächen auch zukünftig für die Art nutzbar sind“ (10. Änderung des FNP: „Artenschutzrechtliche Prüfung“, S. 27 -34 + ASP Karte 1: „Planungsrelevante Vogelarten und CEF-Maßnahmenflächen“ u. Karte 3: „Steinkauz Nahrungshabitate“, Ginster, Landschaft + Umwelt, Meckenheim, Oktober 2022, S. 38 – 40, Unterstreichungen durch LSV).

Anregungen des LSV:

Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen im Rahmen der FNP-Änderung wird nachdrücklich hingewiesen. Ihre Umsetzung und die Einhaltung des Pflegekonzeptes werden durch eine ökologische Baubegleitung und ein regelmäßiges Monitoring kontrolliert.

Die Vorgaben zum Schutz der Steinkäuze sind festzuschreiben (ASP: „8.4 Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestands gemäß § 44 BNatSchG für den Steinkauz“, S. 38 – 40). Ihre Umsetzung und die Einhaltung des Pflegekonzeptes sind durch Monitoring zu überprüfen.

2.3 Bluthänfling

Außerdem weist die ASP zwei Reviere des Bluthänflings mit Brutnachweisen innerhalb des Plangebietes nach (S. 22 - 26 + ASP Karte 1: „Planungsrelevante Vogelarten und CEF-Maßnahmenflächen“). Auch diese Art ist streng geschützt und damit planungsrelevant.

Anregung des LSV:

Die Vorgaben zum Schutz des Bluthänfling sind festzuschreiben (ASP: „8.3.1 Vorgaben für die Rodung von Gehölzbeständen“, S. 36). Ihre Umsetzung ist durch eine ökologische Baubegleitung zu überprüfen.

 

2.4 Zauneidechse

In der ASP von 2022 wird ausgeführt, dass „eine Besiedlung der unmittelbar angrenzenden Bahntrasse durch die Zauneidechse anzunehmen“ sei: „Die Grenze des Plangebietes verläuft u.a. in unmittelbarer Nähe parallel zur Bahntrasse, wodurch der Eingriffsbereich im Aktionsraum der Art liegt“ (S. 18, S. 28 f).

Anregung des LSV:

Die Vorgaben zum Schutz der Zauneidechse sind im Rahmen der FNP-Änderung festzuschreiben (ASP: „8.3.2 Installation eines Amphibienzauns“ vor Beginn der Bauarbeiten, S. 36 – 38). Ihre Umsetzung ist durch eine ökologische Baubegleitung zu überprüfen.

 

2.5 Fledermäuse

Bei den Fledermäusen wurden neben Einzelnachweisen zweier Arten in großer Zahl Zwergfledermäuse und in deutlich geringerer Häufigkeit Große Abendsegler nachgewiesen (ASP: S. 35 + ASP Karte 3: „Rufnachweise Fledermausarten“).

Anregung des LSV: Vor der Rodung von Gehölzbeständen und der Beseitigung von Gebäuden wie Schuppen ist durch einen Fledermausexperten zu überprüfen, ob diese als Quartiere dienen. Bei entsprechenden Nachweisen sind Ausgleichsmaßnahmen frühzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen festzusetzen.

Zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans bitte hier klicken.