LSV erteilt planungsrechtliche Mängelrüge zum Teilplan erneuerbare Energien

MängelrügeMängelrüge© LSV

Der LSV hält die Planung von Windenergieanlagen in Bornheim durch die Bezirksregierung in Köln, wie sie im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) im Dezember 2025 verabschiedet wurde, aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft und rechtlich angreifbar. Das gilt speziell für die Flächen auf der Ville, die dort für Windräder vorgesehen sind. 

Unseren rechtlichen Argumenten gegen diese Planung ist die Bezirksregierung im Rahmen des Planungsprozesses ganz überwiegend nicht gefolgt. Mit dem Planungsergebnis können und wollen wir uns aber nicht abfinden. 

Eine gerichtliche Überprüfung dieser Regionalplanung ist in 2 verschiedenen Fallkonstellationen möglich: 

Zum einen besteht im Grundsatz die Möglichkeit, gegen den Regionalplan als solchen direkt und unmittelbar gerichtlich vorzugehen. 

Dazu ist es jedoch vor einem solchen gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz erforderlich, diejenigen Einwendungen gegen die Planung, die in einem anschließenden Gerichtsverfahren vorgebracht und juristisch bewertet werden sollen, zuvor in Gestalt einer Zusammenfassung aller rechtlichen Argumente gegenüber der Planungsbehörde geltend zu machen. Für diese planungsrechtliche „Rüge“ besteht eine Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe der Planung.


Denn es besteht für uns noch eine andere Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Windenergieplanung der Bezirksregierung zu erreichen. 

Diese eröffnet sich dem LSV für den Fall, dass einem Betreiber von Windrädern in der Zukunft eine oder mehrere Genehmigungen zur Errichtung solcher Anlagen erteilt werden sollte, weil dieser Betreiber den Betrieb von maximal 150 m hohen Windrädern auf der Ville – anders als die derzeitigen Inhaber solcher Genehmigungen – wirtschaftlich für rentabel halten sollte. Denn gegen die Erteilung derartiger Genehmigungen könnte – und würde – der LSV Klage erheben. In einem solchen Gerichtsverfahren würden dann nicht nur die erteilten Genehmigungen, sondern gleichzeitig auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Windenergieplanung der Bezirksregierung (als eigentliche Grundlage der Genehmigungserteilung) gerichtlich überprüft werden. Aber auch dazu ist es für den LSV als Kläger in einem solchen Verfahren erforderlich, zuvor sämtliche Einwendungen gegen die Planung der Bezirksregierung in gleicher Weise zu rügen wie im eingangs geschilderten Fall eines direkten gerichtlichen Vorgehens unmittelbar gegen diese Planung. 

Da heute noch nicht absehbar ist, ob es zukünftig überhaupt noch zur Erteilung solcher Baugenehmigungen für Windräder auf der Ville kommen wird, haben wir unsere Rüge gegen den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien rein vorsorglich verfasst, um uns für diesen Fall die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens offen zu halten. 

Im Wortlaut ist die Rüge hier nachzulesen.

Deutsches Recht vs. internationales Recht

Für eine anerkannte Umweltschutzorganisation wie den LSV besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, gegen umweltrechtliche Regelungen und Entscheidungen von Behörden gerichtlich vorzugehen; allerdings schließt das deutsche Recht ausgerechnet für den vorliegenden Fall der regionalen Windenergieplanung eine solche Klagebefugnis von Umweltorganisationen ausdrücklich aus. Zwar steht diese Ausschlussregelung in Widerspruch zu internationalem Recht, es lässt sich aber für uns nicht sicher einschätzen, ob uns ein Gericht vor diesem Hintergrund eine Klagemöglichkeit tatsächlich zuerkennen würde. 

Wegen dieses erheblichen Prozessrisikos, das zugleich ein hohes Kostenrisiko in sich birgt, haben wir entschieden, dass der LSV als eigenständige Organisation diesen Weg nicht verfolgen wird. 

Es besteht jedoch für uns noch eine andere Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Windenergieplanung der Bezirksregierung zu erreichen. 

Diese eröffnet sich dem LSV für den Fall, dass einem Betreiber von Windrädern in der Zukunft eine oder mehrere Genehmigungen zur Errichtung solcher Anlagen erteilt werden sollte, weil dieser Betreiber den Betrieb von maximal 150 m hohen Windrädern auf der Ville – anders als die derzeitigen Inhaber solcher Genehmigungen – wirtschaftlich für rentabel halten sollte. Denn gegen die Erteilung derartiger Genehmigungen könnte – und würde – der LSV Klage erheben. In einem solchen Gerichtsverfahren würden dann nicht nur die erteilten Genehmigungen, sondern gleichzeitig auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Windenergieplanung der Bezirksregierung (als eigentliche Grundlage der Genehmigungserteilung) gerichtlich überprüft werden. Aber auch dazu ist es für den LSV als Kläger in einem solchen Verfahren erforderlich, zuvor sämtliche Einwendungen gegen die Planung der Bezirksregierung in gleicher Weise zu rügen wie im eingangs geschilderten Fall eines direkten gerichtlichen Vorgehens unmittelbar gegen diese Planung. 

Da heute noch nicht absehbar ist, ob es zukünftig überhaupt noch zur Erteilung solcher Baugenehmigungen für Windräder auf der Ville kommen wird, haben wir unsere Rüge gegen den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien rein vorsorglich verfasst, um uns für diesen Fall die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens offen zu halten. 

Im Wortlaut ist die Rüge hier nachzulesen.