Landesregierung plant Rückzieher vom Windenergie-Zeitplan
Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetzes NRW plant das Land eine einfachere Korrektur ihrer fehlerhaften Regionalpläne
Vor dem Hintergrund einer ersten gerichtlichen Niederlage und anhängiger Gerichtsverfahren gegen die Windenergieplanungen in 3 weiteren Regierungsbezirken vollzieht die Landesregierung in NRW jetzt eine grundlegende Kehrtwende von ihrer ursprünglich verfolgten Zielsetzung zur Erreichung der für die jeweiligen Planungsregionen vorgegebenen sog. „Flächenbeitragswerte“. Das sind die Flächenkontingente, die nach dem jeweiligen Regionalplan in den Kommunen nach deren jeweils lokaler Betroffenheit für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen waren und die in NRW in Summe 1,8 % der Landesfläche ausmachen mussten. Während aber das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes die Erreichung dieser Flächenbeitragswerts erst für das Jahr 2032 vorsieht, machte die parlamentarische Mehrheit im Düsseldorfer Landtag die Erreichung dieses Flächenziels in NRW bereits für das Jahr 2025, also 7 Jahre früher als im Bund, zur verbindlichen planerischen Vorgabe.
Von den Umwelt- und Naturschutzorganisationen und auch vom LSV wurde diese Zielsetzung von Anfang an heftig kritisiert, weil die damit notwendig gewordene zeitliche Parallelität von Landesentwicklungs- und Regionalplanung unweigerlich zu übereilten, sachlich nicht immer ausreichend fundierten Entscheidungen und Verfahrensfehlern führen werde. Diese Sorge erweist sich nun als berechtigt, weil das Oberverwaltungsgericht Münster in einer ersten Entscheidung den Regionalplan Ruhr wegen eines Fehlers im Beteiligungsverfahrens und wegen Abwägungsfehlern insgesamt für unwirksam erklärt hat. Gegen die Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Düsseldorf sind darüber hinaus ebenfalls gerichtliche Normenkontrollverfahren bei demselben Gericht anhängig und auch hinsichtlich der Regionalpläne in Köln und Münster können noch entsprechende gerichtliche Verfahren eingeleitet werden, weil die Klagefristen noch nicht abgelaufen sind. Falls auf diese Weise weitere regionale Windenergieplanungen gerichtlich aufgehoben und nicht innerhalb einer dann zwar noch verbleibenden, allerdings sehr kurzen gesetzlichen Frist von nur einem Jahr „repariert“, also durch eine dann rechtsfehlerfreie Planung ersetzt werden können, hätte dies die fatale Folge, dass dann die Errichtung von Windrädern im gesamten sog. Außenbereich, also letztlich überall „auf der grünen Wiese“ zulässig wäre, was zwangsläufig zu erheblichen Konflikten führen würde.
Vor diesem Hintergrund vollzieht die Landesregierung jetzt eine Abkehr von ihrer ursprünglich verfolgten zeitlichen Planung, die sich damit als von Anfang an überambitioniert erwiesen hat: Mit dem am 27. Juli vorgelegten Entwurf eines Windenergieflächenbedarfsgesetzes NRW schwenkt sie auf den bundesgesetzlich geltenden zeitlichen Rahmen zurück, wonach bis 2027 nur noch 1,1 % und dann erst bis 2023 1,8 % der Landesfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden müssen.
Der Landesgesetzgeber nimmt mit der beabsichtigten gesetzlichen Regelung angesichts möglicher weiterer gerichtlicher Niederlagen in der regionalen Windenergieplanung also - bildlich gesprochen - „Druck vom Kessel“, um den ansonsten schlimmstenfalls drohenden unkontrollierten Wildwuchs von Windrädern in der freien Landschaft zu vermeiden.
Der LSV begrüß diese Gesetzesinitiative, hätte sich aber im Interesse insgesamt besserer Planungsprozesse, die im Rahmen einer weniger ehrgeizigen zeitlichen Zielsetzung für die Verabschiedung der Regionalpläne mit Sicherheit auch fundiertere Abwägungen und Entscheidungen der Planungsbehörden ermöglicht hätten, gewünscht, dass der jetzt für die Erreichung der Flächenbeitragswerte angestrebte zeitliche Horizont von Anfang an gegolten hätte.

