Stellungnahme vom 04. Jul 2023

Stellungnahme des LSV zum Bebauungsplan Me 18 in der Ortschaft Merten

ohne Aktenzeichen

Bebauungsplangebiet Me 18Gebiet des Bebauungsplans Me 18 in Bornheim Merten© M.Pacyna

Unter Bezug auf die LSV- Stellungnahmen:


Stellungnahme zum Bebauungsplan Merten Me 18

Der LSV trägt zur geplanten Neuausweisung des inzwischen auf 16 ha vergrößerten Plangebietes im Außenbereich am östlichen Ortsrand Mertens zwischen der Bonn-Brühler Straße, der Händel- und der Lannerstraße sowie der Trasse der Stadtbahnlinie 18  die folgenden Bedenken und Anregungen im Rahmen der Offenlage vor:

 

Bedenken und Anregungen

Der LSV verweist auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28.03.2020.

Notwendig ist nach Einschätzung des LSV in Merten die Planung einer „Gemeinbedarfsfläche für eine Gesamtschule“, welche durch die Verlagerung der weiterführenden Schule die Deckung des Flächenbedarfs der verbleibenden Grundschule an der Beethovenstraße ermöglicht. Ebenfalls erforderlich ist die Schaffung weiterer Kita-Plätze durch den Bau zweier Kindestageseinrichtungen an der Lanner- und an der Händelstraße als Folge der regen Bauleitplanung in Merten.

Begründet wird die Planung des Wohngebietes Me 18 wie stets bei der ungebrochenen Ausweisung von Wohngebieten in Bornheim mit einem „zunehmenden Überschwappeffekt aus Bonn und Köln“ (Stadt Bornheim, Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf, 30.03.2023, S. 3).

Erstmals räumt die Stadtverwaltung allerdings ein, dass die Bereitstellung von immer mehr Wohnraum im alleinigen Ermessen des Stadtrats liegt und folglich keineswegs – wie die Stadtverwaltung ansonsten behauptet - aufgrund des Überschwappeffekts „unvermeidbar“ ist: „Wenn Kommunen zur Problemlösung beitragen möchten, impliziert dies insbesondere, das entsprechende Bauland bereit zu stellen“ (Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf, 30.03.2023, S. 14). Es kommt also allein auf den Willen des Bornheimer Rates an, ob die Stadt auch weiterhin die Bedürfnisse angrenzender Städte erfüllen will.

Der LSV weist darauf hin, dass die Stadt Bornheim mit ihrem extrem hohen Wachstum an Wohn- und Gewerbegebieten in den vergangenen Jahrzehnten unter Inkaufnahme hoher Freiflächenverluste bereits erheblich dazu beigetragen hat, die Wohnungsnot in den Nachbarstädten zu mindern bzw. die Stadtflucht aus den Nachbarstädten in den suburbanen Raum zur fördern. Der durch umfangreiche Ausweisungen von Wohnbau- und Gewerbeflächen bereits verursachte Freiraumverlust mit seinen Negativfolgen für die Agrarproduktion, die Erholung sowie des Natur- und des Artenschutzes zwingt heute zu einem möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden.

Anregung des LSV

Die Stadt Bornheim folgt den Vorgaben u.a. des Landesentwicklungsplans und reduziert den Flächenverbrauch erheblich, zumal das von der Landesplanung vorgegebene Ziel eines Mittelszentrums mit gut 50.000 Einwohnern bei Volllaufen der bereits genehmigten Wohnbaugebiete in naher Zukunft erreicht sein wird.

Zum wiederholten Mal in Bornheim wird mit dem Totschlagargument des Überschwappeffekts versucht, den Entzug bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in Bornheim zu rechtfertigten.

Die Ertragsfähigkeit der Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplans Me 18 „liegt im sehr hohen Bereich (70-90 Bodenpunkte)“  bzw.  „im hohen Bereich (60-75 Bodenpunkte)“. Diese bisherigen Ackerflächen werden folgerichtig vom Geologischen Dienst NRW als "fruchtbare Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit" bewertet (Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf - Umweltbericht, 30.03.2023, S. 44). 

Da ist nur zu verständlich, dass die Landwirtschaftskammer NRW in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2020 „den Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen“ bedauert, „da es sich … um besonders fruchtbare Böden mit mehr als 75 Bodenpunkten handelt, die … für die örtliche Landwirtschaft eine erhebliche Bedeutung haben“ (Stellungnahmen TÖB gesamt).

Anregung des LSV

Den Verlust wertvoller Ackerflächen bei einer Realisierung des Bebauungsplans Me 18 gleicht der Stadtrat zur Sicherung der örtlichen Nahrungsmittelproduktion durch die Herausnahme gleichwertiger, im gültigen FNP bisher als künftige Bauflächen ausgewiesene Agrarböden durch ein zur Planung von Me 18  parallel laufendes FNP-Änderungsverfahren aus.

Der LSV sieht mit Sorge, dass bei Realisierung der Planung Me 18 die noch vorhandene Bornheimer Freifläche weiter reduziert wird,

Anregung des LSV

Im Zusammenhang mit der angestrebten FNP-Änderung zur Realisierung des Bebauungsplans Me 18 sichert der Stadtrat für die dann verloren gehenden Freiräume im Rahmen eines Flächentauschs im gültigen FNP noch als künftige Bauflächen ausgewiesene Freiräume durch ein zur Planung von Me 18  parallel laufendes FNP-Änderungsverfahren zur nachhaltigen Freiraum-Nutzung und  für den Natur- und Artenschutz.

Im Bebauungsplan Me 18 sollen „ca. 198 Wohneinheiten in Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern und ca. 162 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern (ca. 45 %) realisiert werden. Dies entspricht einem Gesamtvolumen von ca. 360 Wohneinheiten“ (Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf, 30.3.2023, S. 9). Das Gebiet wird mehr als 1.000 Bewohner haben.

Soweit aus dem Gestaltungsplan ersichtlich, sind in aufgelockerter Bauweise 8 Einfamilienhäuser, 60 Doppelhäuser, 21 Reihenhäuser und 8 Wohnblocks geplant. Begründet wird diese flächenverbrauchende Gestaltung mit der „offenen Bauweise“, die „für die umgebende Bebauung prägend“ sei, „so dass dadurch eine zu starke Verdichtung des Neubaubereiches vermieden wird“ (Begründung zum Entwurf, 30.03.2023, S. 19). Das war auch die Begründung des Rates für eine offene Bauweise im Bebauungsplan Sechtem 21, womit sogar der Verwaltungsvorschlag einer etwas stärkeren Verdichtung konterkariert wurde (siehe unsere Stellungnahmen zum Bpl Sechten 21).

Sollte es in Bornheim beim „Leitmotiv“ der „Gartensiedlung des frühen 20. Jahrhunderts, deren Grundlagen jeweils ein eigenes Haus mit Garten“ bleiben, wird der Rat sein Ziel und die Vorgaben des Landesentwicklungsplans, den Freiflächenverbrauch erheblich zu minimieren, weit verfehlen (siehe unsere Stellungnahmen zum Bpl Sechten 21- Seite 3).

Gegenüber der bisherigen Planung plant die Verwaltung nun aufgrund von Bürgereingaben hinsichtlich einer befürchteten optischen Beeinträchtigung eines auf der anderen Seite der Bonn-Brühler-Straße liegenden denkmalgeschützten Gebäudes und anderer Gebäude eine weitere Reduzierung der Wohndichte: „Alle Mehrfamilienhäuser, die parallel mit der Längsseite und direkt zur L183 ausgerichtet sind, werden von der Gebäudehöhe her um ein Vollgeschoss niedriger ausgeführt, als dies die ursprüngliche Planung vorsah. Damit wird zusammen mit einem Staffelgeschoss ein Maß von maximal 11,5 m für die Gebäudehöhe je nach Dachform eingehalten“ (Stadt Bornheim, „Bebauungsplan Me 18: Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“, S. 2).

Diese Reduzierung um die oberen Vollgeschosse ist umso unverständlicher, weil das zuständige LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland bei seiner Überprüfung der ursprünglichen Planung mit drei Vollgeschossen zum Ergebnis kommt, „dass trotz einer weitreichenden Änderung des Umfelds, welche die vorgesehene Planung des Neubaugebietes mit sich bringt, diese nicht ausreicht, um seitens des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland eine Beeinträchtigung des Denkmals durch Eingriff in dessen Umgebungsbereich geltend zu machen. … Aus Sicht des LVR ist der Abstand zum Denkmal ausreichend, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass sie sich dominant oder gar erdrückend auf das Denkmal auswirken oder auf andere Weise unzulässig in den Vordergrund drängen würde“ (Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“, S. 2).

Anregung des LSV

Bei den Mehrfamilienhäusern an der L 183 bleibt es bei der bisherigen Planung mit drei Vollgeschossen, weil das LVR keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Denkmals und damit auch der übrigen Wohnbebauung auf der anderen Straßenseite erkennen kann. Somit muss die Einwohnerdichte des Neubaugebiets nicht noch weiter verringert werden.

Die Stadtverwaltung stellt zu Recht fest: „Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Die geplanten Geschosswohnungsbauten mit zwei bis drei Vollgeschossen erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem Gebäudevolumen. Mögliche Einfamilienhäuser schneiden hinsichtlich dieses Verhältnisses naturgemäß schlechter ab, wobei Doppel- und vor allem Reihenhäuser gegenüber den Einzelhäusern wiederum besser dastehen“ (Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf, 30.3.2023, S. 14). Hiermit räumt die Stadt ein, dass die Planung des von Einfamilen-, Doppel- und Reihenhäusern dominierten Baugebietes alles andere als energetisch optimal ist.

Zur Einhaltung der Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das bei Neubaugebieten wie Me 18 mit Jahresbeginn 2024 in Kraft tritt, soll die „Errichtung eines mittelwarmen Wärmenetzes mit 3 Heizzentralen für die Versorgung des Plangebietes“ mit Anschluss- und Benutzungszwang dienen (S. 7). Ob dieses „kalten Nahwärmenetzes mit Grundwasser als thermische Energiequelle und dezentralen Wasser/Wasser Groß-Wärmepumpen“ (S. 55) allein durch die im Bebauungsgebiet auf den Hausdächern und auf dem überdachten Schulparkplatz (S. 7) geplanten Photovoltaikanlagen besonders während der durch deutlich geringere Erträge der Photovoltaikanlagen gekennzeichneten Heizperiode versorgt werden kann, wird nicht nachgewiesen. Ungeklärt im Energiekonzept der Stadt ist, ob die im GEG festgelegte Quote, Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, erfüllt werden kann.

Ohne ausreichende Begründung lehnt die Stadtverwaltung unsere Anregung aus der frühzeitigen Offenlage ab, Null- oder Plus-Energiehäuser in dem Neubaugebiet zu errichten: „Eine Umsetzung von Null- bzw. Plus- Energiehäusern ist unverhältnismäßig und erfolgt nicht“ (Bebauungsplan Me 18: Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“, S. 25). Energieautarke Wohngebiete mit solchen Häusern haben sich seit langem bewährt und sind durch die stark steigenden Energiepreise für die Bewohner heute schon nach deutlich kürzerer Zeit kostengünstiger als Wohnhäuser, die nur zum Teil mit Hilfe regenerativer Energien beheizt werden. Null- oder Plus-Energiehäuser im Gebiet Me 18 wären ein deutlich wirksamerer Beitrag zum Erreichen des städtischen Ziels der Klimaneutralität für Bornheim als die vorgesehene Lösung, für die der Nachweis noch erbracht werden muss, dass die elektrische Versorgung der Heizzentralen und die Pumpen für das Heizwärmenetz zu 100 % über regenerativ erzeugten Strom insbesondere in der Heizperiode möglich ist.

Anregungen des LSV (1)

  • Im Rahmen des Energiekonzeptes für Me 18 werden Berechnungen vorgelegt, die nachweisen, zu welchem Anteil die Photovoltaikanlagen im Baugebiet in der Lage sind, über den Jahresverlauf hinweg und insbesondere während der Heizperiode die drei Heizzentralen und die Pumpen für das Heizwärmenetzt ausreichend mit Strom zu versorgen.
  • Die Stadt beachtet die am 01.01.2024 in Kraft tretende geänderte Landesbauordnung NRW, nach der die bisher geltenden Mindestabstände von Solaranlagen auf Hausdächern entfallen, die bislang einen wirtschaftlichen Betrieb auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern erschwerten.
  • Ebenfalls wird der Nachweis erbracht, dass die Heizungen in den Gebäuden des Baugebietes ganzjährig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können.
  • Die Stadt überdenkt ihre Ablehnung von Null- oder Plus-Energiehäusern in Me 18.

Die Planung enthält zahlreiche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die der LSV unterstützt und welche Anregungen des LSV aus der frühzeitigen Offenlage entsprechen (Ergebnisse der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange“, S. 25-27). Dies betrifft neben den geplanten Parkanlagen, der stärkeren Durchgrünung mit Bäumen und der Verwendung heller Baumaterialien auch noch folgende Festsetzungen:

  • „Dachflächen … mindestens extensiv zu begrünen. Flachdächer von Garagen sind ebenfalls mit einer extensiven Begrünung zu versehen“ (Stadt Bornheim: Textliche Festsetzungen zur Offenlage, 17.04.2023, S. 9).
  • „nicht …überbauten Bereiche von Tiefgaragen oder anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einer Vegetationsfläche, ggf. mit Baumpflanzungen“ zu versehen (S. 9).
  • „befestigte Flächen in wasserdurchlässigem Material auszuführen“ (S. 13).
  • „Einfriedungen sind nur als standortgerechte, freiwachsende oder geschnittene, einheimische Hecken zulässig“ (S. 13).
  • Vorgartenflächen müssen „gärtnerisch als bepflanzte Grünflächen und versiegelungsarm gestaltet werden … Sog. Schottergärten entsprechen demnach der Zielsetzung nicht“ (Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf, 30.3.2023, S. 29). Nach der reformierten Landesbauordnung sind ab Anfang kommenden Jahres Schottergärten und Kunstrasen ohnehin verboten.
  • „Das anfallende Niederschlagswasser wird in ein zu errichtendes Versickerungsbecken eingeleitet. Dieses Becken kann mit einem Notüberlauf mit Anschluss an den Breitbach ausgeführt werden“ (S. 49).

Anregung des LSV (2)

Das viereckig und damit naturfern gestaltete Versickerungsbecken wird über die bisherigen Grenzen des Bebauungsplans in Richtung „Auf der Breitbach“,  Stadtbahnlinie 18 ausgedehnt, damit der Versicherungsgrad im Sinne einer "Schwammstadt"  deutlich erhöht und naturnäher gestaltet. Teilbereiche können dann auch der Naherholung dienen (Beispiel: das bereits bewohnte Neubaugebiet Wesseling-Keldenich) Der Notüberlauf zum Breitbach sollte in Hinblick auf Starkregenereignisse verbindlich festgelegt werden (keine Kannbestimmung).


Die jetzt vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP II) reicht etliche in der ASP I noch fehlende und vom LSV angemahnte Daten dank tiefergehender Untersuchungen aus. Leider weist auch die ASP II vom März 2023 noch einige Mängel auf:

  1. Das Büro Michael Ginster weist auf eine Befragung orts- und fachkundiger Personen im Hinblick auf bereits bekannte Vorkommen planungsrelevanter Arten“ hin. „Die Daten wurden bei folgenden Institutionen angefragt: NABU Bonn, Biologische Station im Rhein-Sieg-Kreis e.V., Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V., Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises“ (Stadt Bornheim: Artenschutzrechtliche Prüfung, Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim, März 2023, S. 15).

    Warum die in NRW anerkannten Umweltverbände LNU NRW e.V. (zuständig: Landschafts-Schutzverein Vorgebirge (LSV) e.V. mit zahlreichen ortskundigen Mitgliedern in Merten) und der Kreisverband Rhein-Sieg des ebenfalls in Bornheim aktiven BUND e.V. nicht befragt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Der LSV jedenfalls hätte das Büro Ginster auf die sporadische Sichtung von Eisvögeln am Breitbach und auf das Vorkommen von Wechselkröten im Regenrückhaltebecken an der Lannersstraße im Vorfeld der Untersuchungen zur ASP II hingewiesen.
  2. Die Stadt Bornheim informierte zwar das Büro Ginster über „Nachweise der Wechselkröte im nördlich an die Lannerstraße angrenzenden Regenrückhaltebecken“, befand aber nach einer Ortsbegehung: „Aufgrund der ungeeigneten Habitatbedingungen kann ein aktuelles Vorkommen der Wechselkröte im Bereich des Regenrückhaltebeckens ausgeschlossen werden“ (S. 17).

    Diese Bewertung erfolgt auf unzureichender Grundlage. In Bornheimer Ortschaften wie Uedorf oder Roisdorf wurden Individuen der streng geschützten Wechselkröten (Bufotes viridis) in zunächst auch als ungeeignet erscheinenden Habitaten wie Hausgärten nachgewiesen. Die europaweit nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) geschützte und nach dem Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützte“  Wechselkröte laicht in unterschiedlichsten, auch größeren Gewässern. Die Laichzeit erstreckt sich von April bis in den Juni hinein. Es hätten Kontrollen stattfinden müssen, ob Laichschnüre aufzufinden waren und ob die ab Anfang April zur hörenden trillernden Rufe der Männchen nachgewiesen werden konnten.
  3. Der Bebauungsplan greift im Norden in Teilbereiche der Biotopverbundfläche „Siebenbach, Breitbach und Mühlenbach zwischen Merten und Sechtem“ (VB-K-5207-020) ein.  Die Stadt vertritt die zunächst plausibel erscheinende Auffassung: „Die Renaturierung bedingt, dass die Biotopverbundfläche in diesem Bereich eine qualitative Aufwertung erfährt“  (Bebauungsplan Me 18: Begründung zum Entwurf, 30.3.2023, S. 40). Dies wird vom LSV jedoch in Hinblick auf die modifizierte Verkehrserschließung bezweifelt.

Anregungen des LSV:

Die Stadt Bornheim weist das Büro Ginster auf die Nichtabfrage der Naturschutzorganisationen LNU (LSV) und BUND hin und prüft die Auswirkungen auf die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung.

Es wird in der Laichperiode 2024 eine der fachlichen Praxis entsprechende Untersuchung durchgeführt, um zu klären, ob Wechselkröten im Bereich des Regenrückhaltebeckens nachzuweisen sind. Gegebenenfalls sind dauerhafte CEF-Maßnahmen für diese hochgefährdete Art zu treffen und nachträglich umzusetzen.

Alternativ wird vom Vorkommen von Bufotes viridis ausgegangen und CEF-Maßnahmen bereits im laufenden Planungsverfahren ergriffen.

Die Festlegungen in der Plangenehmigung zur Maßnahme hochwassersicherer und naturnaher Ausbau des Breitbachs in Bornheim-Merten durch den Rhein-Sieg-Kreis (Az. 66.21-301.1.03/2022-1913) vom 11.05.2023 (Anhang), welche die LSV-Anregungen berücksichtigten, werden vollumfänglich umgesetzt.



















Gegenüber der bisherigen Planung wurde die verkehrliche Erschließung des Baugebiets modifiziert: „Zur Aufnahme der … Verkehre wird die Lannerstraße weiter bis zum Schulgrundstück zu einer entsprechenden Erschließungsstraße ausgebaut“ (Begründung zum Entwurf, 30.3.2023, S. 7). Der Schulparkplatz wird eine Fläche von ca. 2.450 m² umfassen (S. 9). Auch der „Standort der neuen Kindertageseinrichtung soll mit ca. 0,22 ha an der Lannerstraße angeordnet werden“ (Begründung zum Entwurf, S. 8)  

Laut Stadt hat die „Verkehrsaufkommensabschätzung ergeben, dass durch das Neubaugebiet (ca. 360 Wohneinheiten) mit 4- bzw. 6-gruppigen Kindertageseinrichtungen und Schulstandort mit ca. 1.170 Schülerinnen und Schülern insgesamt ca. 2.556 Kfz-Fahrten an einem Werktag ausgelöst werden. Darin ist auch der Verkehr insb. durch den Vereinssport in der Dreifachturnhalle enthalten …  Die Verkehre verteilen sich unterschiedlich auf die beiden neuen Anbindepunkte an die Lannerstraße (ca. 63 %) sowie die Händelstraße (ca. 37 %). Die Gründe dafür liegen vor allem in der Anbindung der Schule, der Dreifachsporthalle sowie der Kita über die ausgebaute Lannerstraße“ (S. 10).

Die Hauptverkehrsbelastung trägt künftig die Lannerstraße und droht damit die dortige Biotopverbundfläche VB-K-5207-020 zu entwerten.

LSV-Anregung

Die Auswirkung der künftig hohen Verkehrsbelastung der Lannerstraße auf die Biotopverbundfläche VB-K-5207-020 wird untersucht und gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet, die eine Entwertung dieser Biotopverbundfläche verhindern.

Anlage

Plangenehmigung zur Maßnahme hochwassersicherer und naturnaher Ausbau des Breitbachs in Bornheim-Merten durch den Rhein-Sieg-Kreis (Az. 66.21-301.1.03/2022-1913) vom 11.05.2023