Stellungnahme vom 01. März 2022

Feuerwehrzufahrt Burg Bornheim

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Feuerwehrzufahrt Burg Bornheim

Stellungnahme des LSV zur Errichtung einer Feuerwehrzufahrt im geschützten Landschaftsbestandteil an der Burg Bornheim

Die Errichtung einer neuen Feuerwehrzufahrt vom Apostelpfad zur Burg Bornheim ist notwendig, da die bisher als Zufahrt genutzte, unter Denkmalschutz stehende Torburg auch aus statischer Sicht nicht entsprechend der heutigen Ausmaße moderner Feuerwehrfahrzeuge verbreitert werden kann (Antrag der Freiherrlich von Diergardt´schen Verwaltung, Düsseldorf, 08.02.2022).

Der LSV stimmt deshalb der beantragten Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplans 2 Bornheim gemäß § 66 Abs. 1 LNatSchG unter der Maßgabe zu, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitpan (Rietmann Freiraum + Landschaftsplanung mbB, Königswinter, 02.2022) vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs in den geschützten Landschaftsbestandteil umgesetzt werden und der Eingriff vollständig ausgeglichen wird. 

Burg BornheimDie Burg Bornheim braucht eine neue Feuerwehrzufahrt. Die denkmalgeschütze Torburg ist inzwischen zu eng für moderne Löschfahrzeuge© Dr. M. Pacyna


Anregungen des LSV

1. Die im Landschaftspflegerischen Begleitpan vorgesehene Kompensation des Eingriffs in den geschützten Landschaftsbestandteil durch eine Streuobstwiese mit lediglich acht Obstbäumen führt zwar rein rechnerisch gesehen zum Vollausgleich.

Laut Bundesnaturschutzgesetz sollten Streuobstwiesen (geschützte Biotope) aber mindestens 1.500 m² groß und mit wenigstens 25 Obsthochstämmen bestanden sein, um den gewünschten positiven Effekt auf Natur und Landschaft entfalten zu können.

Der LSV regt deshalb an, diese Mindestanforderungen bei der Anlage einer Streuobstwiese durch eine Überkompensation des Eingriffs zu erfüllen. Die Überkompensation kann dann auf einem Öko-Konto gutgeschrieben werden. Alternativ ist es unseres Erachtens auch möglich, zum Vollausgleich Wiesen durch entsprechende Pflegemaßnahmen (nur eine Mahd/Jahr, Abfuhr des Schnittguts) zu extensivieren.

2. Die neue Feuerwehrzufahrt soll „in wasserdurchlässiger Form mit Rasengitterwaben und einer begrünten Oberfläche (Wiedereinsaat) hergestellt werden“ (Sitzung des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises am 03.03.2022, TOP 6: Anlage 3, S. 2). Der LSV regt an, verschiedene Schotterbauweisen für die Feuerwehrzufahrt und den Parkplatz hinsichtlich ihrer Eingriffsminderung zu vergleichen und die Schotterrasenvariante mit den geringsten Eingriffsfolgen in das Schutzgut Boden im Bescheid festzusetzen.

3. Im Landschaftspflegerischen Begleitpan finden sich im Kapitel 4.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen (S. 16) keine Festlegungen zum Schutz von Insekten und Fledermäusen durch Beleuchtungseinrichtungen entlang der Zufahrt und des Parkplatzes.

Der LSV schlägt zur Minimierung negativer Lichtauswirkungen vor, insekten- und fledermausverträgliche Lampentypen im Bescheid festzuschreiben und die Möglichkeiten einer bodennahen, bedarfsorientierten Beleuchtung zu prüfen, falls eine Beleuchtung geplant ist.