Windenergieplanung in Bornheim

Sachstand Oktober 2023

Stadt läuft sehenden Auges in ihr eigenes Unglück

Trotz ernsthafter Bedenken des LSV wurde in einer gemeinsamen Sitzung des Umweltausschusses und Stadtentwicklungsausschusses am 6.9.2023 und tags darauf in der Sitzung des Stadtrates der Teilflächenutzungsplan wie von der Verwaltung vorgelegt beschlossen. Einwände des sachkundigen Bürgers im Umweltausschuss, des Vorsitzendes des LSV, Herr Pacyna, wurden vom Ratsmitglied Prof. Dr. Meiswinkel zu Anträgen erhoben. Unter Ausnutzung der Geschäftsordnung wurde die Abstimmung darüber verhindert.

Machen Sie sich selber ein Bild und benutzen Sie nachfolgende Links.

Niederschrift Sitzung des Umweltausschusses am 06.09.2023:  siehe S. 3-10 *

Niederschrift Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 6.9.2023: siehe S. 3-4 *

Niederschrift Sitzung des Rates am 07.09.2023: siehe S. 9-10 *

Sehen Sie dazu aber auch unsere Presserklärung vom 07-09-2023.

* Achtung: Die verlinkten PDF-Dateien der Stadt Bornheim sind nur mit http: abgelegt und werden aus einer https:-Seite heraus geöffnet. Der https:-Status ergibt eine höhere Sicherheit. Daher kann es vorkommen, dass Ihr Browser oder Antivirenprogramm eine Warnung ausgibt. Diese Warnung können Sie hier ignorieren.

Grafik auf Basis einer Simualtion für den Standort HemmerichGrafik auf Basis einer Simualtion von Windkraftanlagen, hier für den Standort Hemmerich - Nähe Heerweg/Ginhofer Straße© Basisfoto: Stadt Bornheim/FA Wind/LandPlanOS, Ergänzung: LSV

Windenergieplanung: Beschleunigung durch neue Gesetze !

Ende Juli 2022 wurde durch den Deutschen Bundestag ein umfassendes Klimaschutz- Gesetzgebungspaket  „zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen (WEA) an Land“ sowie „Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weitere Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen. Dieses Gesetzespaket mit den  darin enthaltenen einzelnen Gesetzen und Änderungen bestehender Gesetze ist seit 01.02.2023 in Kraft. Die neuen Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auch auf die Windenergieplanung in Bornheim.

Folgende Beiträge finden Sie auf dieser Seite:


Bis zum 31.01.2023 gültige Rechtslage:
Ab 01.02.2023 gültige Rechtslage:



Sachstand bis 31.01.2023

Die Stadt Bornheim steht der Windenergie aufgeschlossen gegenüber. Sie möchte aber aber einem Wildwuchs an Windrädern entgegen wirken. Stadtplanerisch bedient sie sich daher des Mittels des Flächennutzungsplans. Ein Teilflächennutzungsplan soll geeignete Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen.

Konzentrationszonen:
Auswahl nach Fakten und gesetzlichen Vorgaben

WindparkWindfabrik© LSV

Die Ziele des LSV bei der Suche nach geeigneten Flächen für Windenergieanlagen sind:

  • Eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie in Bornheim als Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz ermöglichen,
  • Windrädern nur in Windenergiekonzentrationszonen zulassen, um einen ungeordneten Wildwuchs zu vermeiden,
  • Konzentrationszonen mit möglichst geringen negativen Auswirkungen von Windrädern auf Mensch und Natur auf der Basis überprüfbarer Fakten und gesetzlicher Vorgaben – und nicht emotionsgesteuert - auswählen.

Der LSV fordert, den Landschaftsschutz zumindest als „weiches Ausschlusskriterium“ einzustufen, um eine gefährliche Schwäche in der bisherigen Planung auszuräumen. Konzentrationszonen sollten möglichst außerhalb von Landschaftsschutzgebieten gesucht werden.

Besonders beachtet werden muss auch die Schonung zahlreicher gesetzlich besonders geschützter, durch Windräder gefährdeter Arten in der Rheinebene und auf dem Villerücken. Der notwendige Ausbau der Windenergie darf nicht zu Lasten der Artenvielfalt gehen.

Da beim jetzigen Verfahrensstand noch viele Untersuchungen z.B. zur Erholungsnutzung der Rheinebene und der Ville, zu „Schutzwürdigen Böden“, zu den Windverhältnissen und zum Artenschutz ausstehen, wäre es nach Auffassung des LSV ein grober Verfahrensfehler, jetzt schon Landschaftsbereiche wie die Ville aus den laufenden Untersuchungen auszuklammern.

Das Thema Windenergie besitzt leider Spaltpotential nach dem Motto „Anwohner des Vorgebirges gegen Anwohner der Rheinebene“. Dem möchten wir entgegen steuern. Der LSV plädiert dringend dafür, gemeinsam die Faktenlage sachlich zu prüfen und auf dieser Basis im Rahmen der behördlichen Vorgaben einvernehmlich rechtssichere Konzentrationszonen zu finden. Nur so kann ein unerwünschter Wildwuchs an Windrädern ausgeschlossen werden.

Leider gibt es Kräfte, welche die Spaltung befeuern. Anonyme Petitionen und unsachliche Beiträge auf Facebook oder in Printmedien gefährden die Ausweisung einer rechtssicheren Windenergiekonzentrationszone in Bornheim.

Solche Falschmeldungen werfen dem LSV Einseitigkeit vor. Und in der Tat, der LSV  setzt einseitig auf Fakten und nicht auf Polemik. Wir treten einseitig für den Schutz von Mensch, Landschaft, Natur und Artenvielfalt ein. Wir vertreten nicht die Interessen der Windenergie-Unternehmen und der vom Bau der Windräder profitierenden Grundeigentümer.

Villerücken bei Bornheim Rösberg und HemmerichAuf dem Villerücken ist die Landschaft geprägt durch Wiesen, Äcker und Wälder© M.Pacyna

Windenergie: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Stellungnahmen konnten bis spätestens zum 11.10.2021 eingereicht werden

Hier war Ihre Meinung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie gefragt. Sie werden dazu im weiteren Verfahren im Rahmen der Offenlage des vollständigen Planentwurfes nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

Die Planungsunterlagen können Sie auf der Webseite der Stadt Bornheim einsehen. 

Die vom LSV  eingereichte Stellungnahme besteht aus 4 Teilen, die Sie hier herunterladen können:


Die neue Rechtslage ab 01.02.2023

Eine zielgerechte Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) war bisher grundsätzlich nur durch die Ausweisung sogenannter Konzentationszonen für WEA möglich. Hierzu eröffnete das Baugesetzbuch u. a. die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans für WEA. Diesen Weg hat die Stadt Bornheim bisher beschritten. Für einen Übergangszeitraum könnte diese Planung fortgeführt werden. Die neuen Gesetze sehen jedoch andere und schnellere Möglichkeiten einer Planung vor. Die Stadt Bornheim muss deswegen entscheiden, welchen Weg einer Planung sie künftig beschreiten will.

A: Die wichtigsten Neuerungen bei der Planung von WEA

1. Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für WEA an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz, kurz: WindBG)

  • Jedes Bundesland muss danach eine bestimmte prozentuale Fläche für Windenergie an Land innerhalb bestimmter Fristen ausweisen. So muss NRW bis 31.12.2027 1,1 % und bis 31.12.2032 1,8 % Fläche ausweisen, sog. Flächenbeitragswerte (FBW).
  • Man nennt diese so ausgewiesenen Flächen Windenergiegebiete (WEG).
  • Grundsätzlich sollen WEA künftig nur in solchen WEG errichtet werden.
  • Die genannten gesetzgeberischen Mengenvorgaben ersetzen weitgehend die bisher von der Rechtsprechung aufgestellten komplexen methodischen Anforderungen an die planerische Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA. Für die Rechtswirksamkeit der Ausweisung von WEG ist es unbeachtlich, ob und welche Flächen über die auf der Grundlage der gesetzgeberischen Mengenvorgaben ermittelten Flächen hinaus noch für die Ausweisung von WEG geeignet sind. Die Planung von WEG wird damit wesentlich erleichtert.

2. Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB):

  • Nach bisherigem Recht konnten sog. Konzentrationszonen für WEA ausgewiesen werden. Außerhalb dieser Bereiche waren dann WEA nahezu ausnahmslos nicht zulässig, Stichwort: Ausschlusswirkung. Die bisherigen Konzentrationszonen werden künftig durch die auszuweisenden WEG ersetzt, jedoch mit der Einschränkung, dass im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen auch außerhalb von WEG WEA errichtet werden können, Stichwort: Wegfall der Ausschlusswirkung.
  • Nach bisherigem Recht geplante Konzentrationszonen behalten allerdings für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 ihre uneingeschränkte Gültigkeit, wenn die Planung für solche Konzentrationszonen bis spätestens zum 01.02.2024 wirksam geworden ist. Jedoch entfällt mit Ablauf des 31.12.2027 auch hier die sog. Ausschlusswirkung. Es sind dann also WEA im Einzelfall durchaus auch außerhalb der festgelegten Konzentrationszonen möglich, jedoch auch hier nur unter engen Voraussetzungen. Die Planung als solche behält im Übrigen aber grundsätzlich ihre Gültigkeit.
  • Wenn allerdings Flächenbeitragswerte nicht fristgerecht erreicht werden, sind nach neuem Recht WEA im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig. Hierbei handelt es sich offenbar um das stärkste Druckmittel des Gesetzgebers, um einen deutlich schnelleren und umfänglicheren Ausbau von Windenergie sicherzustellen.
  • Der für Bornheim nach bisheriger Planung vorgesehene Mindestabstand von 1.000 m von WEA zu Wohnsiedlungen ist auch nach neuem Recht rechtlich unbedenklich. Der zuvor vom Land NRW vorgesehene Mindestabstand von 1.500 m steht  dagegen nicht mehr zur Diskussion. Durch den Wegfall der 1.500 m-Abstandslinie hat sich die Zahl möglicher WEA erheblich erhöht.

3. Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatG)

  • In einem Landschaftsschutzgebiet sind WEA künftig nicht verboten, wenn sich der Standort der WEA in einem WEG befindet. Nach bisherigem Recht waren bauliche Anlagen in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich verboten. In der rechtlichen Praxis konnten solche Hindernisse aber überwunden werden.
  • Die Ausweisung von WEG in einem Landschaftsschutzgebiet erfordert jedoch eine vorgelagerte eingehende naturschutzrechtliche Prüfung in Form von Artenschutzgutachten u.a.. Dies gilt im Übrigen weiterhin bei jedweder Ausweisung von WEG, auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
  • Rechtswirksam ausgewiesene WEG in Landschaftsschutzgebieten bewirken, dass außerhalb solcher WEG grundsätzlich keine weiteren WEA in diesen LSG möglich sind.
  • Insoweit kommt Landschaftsschutzgebieten nach neuem Recht praktisch eine stärkerer Schutz zu als dies bisher gegeben war. Dies ist für Bornheim besonders wichtig, weil große Bereiche des Stadtgebietes unter Landschaftsschutz stehen.
  • Wenn der vorgegebene Flächenbeitragswert nicht fristgerecht erreicht wird, sind WEA im gesamten Landschaftsschutzgebiet, auch außerhalb von WEG, zulässig. Auch hier hat sich der Gesetzgeber ein starkes Druckmittel zur Beschleunigung gesetzlich gesichert.
RotmilanRotmilan über der Ville bei Rösberg© Günter Scholz
  • Der Artenschutz wurde für bestimmte kollisionsgefährdete Brutvogelarten standardisiert. So wurden etwa für den Rotmilan u.a. drei unterschiedliche Entfernungsbereiche mit jeweils unterschiedlichen Gefährdungsgraden  zum Horst festgelegt. Im Nahbereich von 500 m ist danach von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen. In einem erweiterten Prüfbereich von 1.200 m ist regelmäßig davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung eines Tötungs- oder Verletzungsrisikos bestehen. Im sog. erweiterten Prüfbereich von 3.500 m darf grundsätzlich davon  ausgegangen werden, dass kein Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Schon jetzt werden allerdings teilweise Bedenken geltend gemacht, ob diese nur auf bestimmte Brutvogelarten beschränkten Standards dem insoweit maßgeblichen EU-Recht entsprechen. Ungeachtet solcher rechtlichen Bedenken ist festzustellen, dass durch solche gesetzlichen Standards die artenschutzrechtliche Prüfung erheblich vereinfacht und damit auch beschleunigt wird.



4. Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

§ 2 des EEG wurde völlig neu gefasst und hat jetzt folgende Fassung:

Überschrift: „ Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

Text: „ Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

Durch eine EU-Notfallverordnung vom am 30.12.2022 „zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien“ wurde EU-weit eine entsprechende Regelung verbindlich für einen Zeitraum von 18 Monaten in Kraft gesetzt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass alle Planungen von Anlagen, die  zur Gewinnung erneuerbarer Energien dienen, in der Abwägung mit anderen Schutzgütern grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. Die für die Planung zuständigen Behörden, politischen Gremien u.a. haben insoweit nur einen sehr geringen Ermessensspielraum. Diese Planungsvorgabe in § 2 EEG dürfte den Ausbau gerade auch von WEA deutlich beschleunigen. Zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften können dadurch allerdings nicht außer Kraft gesetzt werden.


B: Auswirkungen der neuen Regularien auf die Landes- und Regionalplanung und die kommunale Planung in Bornheim

Rheinebene mit Hochspannungstrasse und Wesselinger WindrädernRheinebene mit Hochspannungstrasse und Wesselinger Windrädern© M.Pacyna

Für die Festlegung der Flächen in NRW, die im Ergebnis dem für NRW geforderten Flächenbeitragswerten entsprechen müssen, sind naturgemäß alle Planungsebenen in NRW gefordert. Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Regionen und Kommunen sehr unterschiedliche Voraussetzungen an Topografie, Bevölkerungsdichte, landschaftlichen Gegebenheiten, Flora und Fauna sowie Windhöffigkeit u.a. aufweisen, ist es nicht einfach, eine gerechte Verteilung der auf die Regionen und Kommunen herunter zu brechenden Flächenbeitragswerte und Flächenverteilung zu erreichen.

Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.

Das Land NRW ist derzeit damit befasst, im Rahmen der Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) durch die Festlegung sog. Teilflächenziele für die Regionen eine landesplanerische Grundlage für eine zügige Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes zu schaffen. Nach Informationen, die dem LSV vorliegen, sollen darauf aufbauend dann im Rahmen der unterhalb der Ebene des LEP anzusiedelnden Regionalpläne die jeweiligen WEG festgelegt werden. Die Entwürfe dazu werden durch die jeweiligen Bezirksregierungen, für unsere Region also durch die Bezirksregierung in Köln, erarbeitet. Daran werden natürlich auch alle betroffenen Kommunen beteiligt. Man spricht insoweit vom sog. Gegenstromprinzip. Darunter versteht man die gegenseitige Beeinflussung von örtlicher und regionaler Planung. Die Letztentscheidung liegt insoweit jedoch allein bei der Regionalplanung, und zwar beim Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, dem zuständigen politischen Gremium. Die Stadt Bornheim hat insoweit also keine eigene Entscheidungszuständigkeit.

C: Einfluss der Neuregelung auf die laufende Planung in Bornheim

Die Stadt Bornheim ist seit einigen Jahren damit befasst, einen sog. Teilflächennutzungsplan Windenergie zu erarbeiten. Gegenstand dieser Planung ist die Schaffung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung. Dies ist nachvollziehbar, weil zu Beginn dieser Planung an eine gesetzliche Neuregelung, wie sie jetzt vorliegt, noch nicht angedacht war.

Nach Informationen, die dem LSV vorliegen, beabsichtigt die Stadt wohl, von der im BauGB enthaltenen Überleitungsregelung Gebrauch zu machen und die laufende Konzentrationszonenplanung fortzusetzen und bis spätestens zum 01.02 2024, dem letztmöglichen Zeitpunkt abzuschließen. Dies hätte den Vorteil, dass die Entscheidungszuständigkeit bei der Stadt Bornheim verbliebe. Soweit dem LSV bekannt will die Stadt Bornheim alsbald einen vollständigen Entwurf ihrer Konzentrationszonenplanung vorlegen. Bis dahin müssen auch alle nötigen Fachgutachten, insbesondere zum Artenschutz vorliegen. Ende März will der Stadtrat dann  die Offenlage der städtischen Planung beschließen. Sobald die Offenlage anschließend durch die Verwaltung erfolgt, können unsere Bürger*innen und auch der LSV sowie andere Stellen hierzu Stellung nehmen.

Weiteres Vorgehen des LSV

Das wachsame Auge im VorgebirgeDas wachsame Auge vom Vorgebirge bis zum Rhein

Am 17. April 2023 hat die Stadt Bornheim den Teilflächennutzungsplan Windenergie (Teilfortschreibung) im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung zur Einsicht offen gelegt. 

Hier geht es direkt zur Webseite der Stadt Bornheim.

Der LSV hat die Unterlagen einer eingehenden Prüfung unterzogen und hierzu am 17. April 2023 eine Informationsveranstaltung  durchgeführt. Den Powerpoint-Vortrag des LSV hierzu können Sie hier herunterladen.

Der LSV wird hierzu eine ausführliche Stellungnahme abgeben.