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Landschafts-Schutzverein Vorgebirge E.V.
Satzung des Landschafts-Schutzverein Vorgebirge
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Wasser- und Landschaftsschutzes im Vorgebirge.
2.2 Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit sowie durch Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erhaltung oder Verbesserung von Wasser, Wald, Luft, Landschaft oder Umwelt dienen.
2.3 Zu den Maßnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes gehören auch der Erwerb von Grundstücken. Die Grundstücke werden landschaftserhaltend und umweltverbessernd genutzt. Sie werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, insbesondere für naturwissenschaftliche Arbeiten bzw. Beobachtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen sein.
4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist oder wenn er den Interessen des Vereins erheblich zuwider handelt. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluß die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; sie ist an den Vorstand zu richten und bedarf der Schriftform.
4.4 Die Mitglieder leisten Beiträge zur Unterstützung des Vereinszweckes. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung und
- b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
6.2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.
6.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, soweit Entscheidungen mit einfacher Mehrheit zu treffen sind.
6.4 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- dei Entlastung des Vorstandes,
- die Höhe der Mitgliederbeiträge.
6.5 Satzungsänderungen oder der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung in diesen beiden Fällen nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6.6 Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nach § 6 Absatz 5 nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne die genannte Beschränkung beschlußfähig ist.
- 6.7 Die Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
6.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand protokolliert.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.
7.2 Alle drei Jahre wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
7.3 Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er führt die laufenden Geschäfte.
7.4 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Je zwei dieser Vorsitzenden sind berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Heimat-und Eifelverein e.V.“, Bornheim, Stationenweg 34 mit der Maßgabe, daß dieser das Vermögen für den Umwelt-, Wasser- und Landschaftsschutz zu verwenden hat.
§ 9 Gültigkeit der Satzung
- Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.6.1985 erstellt und beschlossen.
Neudruck 09/94; VR Bonn 5209
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